RS Vwgh 1996/9/12 94/15/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23;
GewStG §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0058 2

Stammrechtssatz

Stellt ein Unternehmen seinem äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb dar, so sind solche Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, also nicht einer persönlichen Neigung des StPfl entspringen, nur in besonderen Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (Hinweis

E 7.5.1980, 1466/79, 856/80; E 23.10.1984, 84/14/0055). Das Auftreten von Verlusten reicht für sich alleine nicht aus, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen. Um bei einer Tätigkeit, die sich ihrem Erscheinungsbild nach als Gewerbebetrieb darstellt, von Liebhaberei sprechen zu können, wird regelmäßig ein relativ langer, dh mehrjähriger, Beobachtungszeitraum herangezogen werden müssen, um die mangelnde Ertragsfähigkeit eines Betriebes annehmen zu können. Fehlt ein solcher Zeitraum, müßten zumindest konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen zuverlässigen Schluß auf die mangelnde Ertragsfähigkeit des Betriebes in den folgenden Jahren zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150064.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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