Entscheidungen zu § 9 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

195 Dokumente

Entscheidungen 181-195 von 195

RS UVS Kärnten 1992/03/18 KUVS-36/2/92

Rechtssatz: Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.03.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/02/27 VwSen-240024/11/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwGH vom 7.3.1984, 84/09/0032; vom 13.2.1985, 84/09/0106, VwSen-100127 vom 20.1.1992; VwSen-240023 vom 25.2.1992 Rechtssatz: Keine Bestrafung, wenn einander widersprechende, aber gleichermaßen glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen: Grundsatz des "in dubio pro reo". Unternehmer tut seiner Verantwortlichkeit genüge, wenn er Direktiven erteilt und diese in wirksamer Weise stichprobenartig kontrolliert.   Zum entscheidenden Faktum, ob der in Verkehr gebrachte Leberkäs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.02.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/11/26 VwSen-240018/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240014 vom 20.11.1991; VwSen-240007 vom 8.11.1991 Rechtssatz: Kein Inverkehrbringen von irreführend und daher falsch bezeichneten Kosmetika: Die Wendung "kreislaufanregend" i. V.m.  einem Badekonzentrat wird von einem objektiven Durchschnittsbetrachter nicht als ein heilmittelartiger, sondern bloß als ein regenerierender Effekt verstanden. Keine Substitution des fehlenden erstbehördlichen Ermittlungsverfahren durch UVS. Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG b... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/26 VwSen-240019/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240007 vom 8.11.1991 Rechtssatz: Kein Inverkehrbringen von irreführend und daher falsch bezeichneten Kosmetika: Der Angabe "Regenerierend" kommt im allgemeinen Sprachgebrauch nicht die Bedeutung einer Erneuerung, sondern vornehmlich die einer Wiederauffrischung zu. Beweislast der Behörde. Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/26 VwSen-240020/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240007 vom 8.11.1991 Rechtssatz: Kein Inverkehrbringen von irreführend und daher falsch bezeichneten Kosmetika: Die Angabe "Normalisiert den Stoffwechsel der Kopfhaut" konnte von der belangten Behörde nicht widerlegt werden. Keine Substitution des fehlenden Ermittlungsverfahrens oder der
Begründung: der erstbehördlichen Entscheidung durch den UVS.  Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/21 VwSen-240016/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240017 vom 8.11.1991; VwSen-240014 vom 20.11.1991 Rechtssatz: Keine irreführenden und daher erlaubte Angaben bei Kosmetikum (Haarwäsche): Bezeichnungen, die sich auf eine entzündungshemmende, pilzabtötende und regenerierende Wirkung beziehen, sind aus lebensmittelpolizeilicher Sicht unbedenklich. Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmet... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/21 VwSen-240015/2/Gf/Kf

Rechtssatz: Keine irreführenden und daher erlaubte Angaben bei Kosmetikum (Haarwäsche): Bezeichnung, die sich auf eine entzündungshemmende Wirkung bezieht, begreift auch einen reizlindernden Effekt in sich und ist daher - weil zutreffend - unbedenklich.  Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/20 VwSen-240014/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240008 vom 11.11.1991 Rechtssatz: Keine irreführenden und daher erlaubte Angaben bei Kosmetikum (Haarmaske): Bezeichnungen, die sich lediglich auf das Aussehen des Haares beziehen, sind aus lebensmittelpolizeilicher Sicht unbedenklich. Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/19 VwSen-240011/2/Gf/Kf

Rechtssatz: Irreführende und daher verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Kosmetikum (Kinderbad): Bezeichnungen, die sich auf eine entspannende Wirkung beziehen, sind irreführend, weil durch hauttonisierende Stoffe gerade der gegenteilige Effekt erreicht wird.  Abweisung.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 19.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/19 VwSen-240012/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240007 vom 8.11.1991 Rechtssatz: Irreführende und daher verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Kosmetikum (Nachtcreme): Bezeichnung, daß das Kosmetikum durchblutungsfördernde Stoffe enthält, obwohl dies nach den eigenen Angaben des Herstellers i.V.m. der Kosmetikverordnung BGBl. Nr. 534/1990 nicht zutrifft. Abweisung.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 19.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/19 VwSen-240013/2/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-240007 vom 8.11.1991; VwSen-240008 vom 11.11.1991; VwSen-240012 vom 19.11.1991 Rechtssatz: Keine irreführenden und daher erlaubte Angaben bei Kosmetikum (Hautöl): Bezeichnungen, die sich nur auf das Aussehen der Haut beziehen, sind aus lebensmittelpolizeilicher Sicht unbedenklich. Stattgabe.     Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 19.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/11 VwSen-240008/2/Gf/Kf

Rechtssatz: Angabe "Natürlicher Birkensaft bildet die Basis" ist nicht gesundheitsbezogen. Bezüglich der Angabe "wird die Tätigkeit der Talgdrüsen günstig beeinflußt": Wenn Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommt, daß Kosmetika grundsätzlich einen - wenn auch einen "kaum signifikanten" physiologischen bzw.  pharmakologischen Effekt auf die Haut ausüben können und der Beschwerdeführer behauptet, daß dieser Effekt mehr als bloß "kaum signifikant" ist, so kann die belangte Behörde nic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.11.1991

TE UVS Wien 1991/10/16 04/23/194/91

Begründung: In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes die Filialleiterin W zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Frau W habe ihrer Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde vom 11.4.1990 nachweislich zugestimmt. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde eine Kopie der Bestellungsurkunde vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung n... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 16.10.1991

RS UVS Wien 1991/10/16 04/23/194/91

Rechtssatz: Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat - etwa in Form... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 16.10.1991

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