Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.4.1992, Zl 3- , wurden über Herrn R W Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §99 Abs1 KFG 1967, 2. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4 letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960, 3. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittel- werber mit Straferkenntnis vom 19.Juni 1991, zu 3 , für schuldig, am 19. Februar 1991, um 16,05 Uhr, im Gemeindegebiet xx, R straße, von der K straße kommend Richtung O straße, 1. den PKW mit dem amtl Kennzeichen gelenkt zu haben, obwohl dies auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel (Ausgenommen Anrainer) verboten war und die in der Zusatzt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (er habe als Eigentümer der Liegenschaft W, xxgasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt) gemäß den §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) und §2 Abs3 und §8 der Verordnung des Gemeinderates der Ortsgemeinde W vom 16. Dezember 1988 übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt es einen behördlich genehmigten Stellvertreter iSd § 5 Oö VeranstG, so ist nur diese Person der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen des OöVeranstG verantwortlich, selbst wenn vereinsintern zwischenzeitlich ein Obmannwechsel stattgefunden hat und sich dieser offensichtlich auch auf einen entsprechenden Wechsel der Person des behördlich gnehmigten Stellvertreters beziehen sollte, eine entsprechende Bekanntgabe an die Behörde aber unterblieben ist. Richtete ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx Herrn A Z zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz schuldig erkannt, da er als Eigentümer der Liegenschaft xx, gasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt hat. Gestützt wurde die Bestrafung auf die Bestimmungen der §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz und §2 Abs3 und §8 der Verord... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. September 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K H wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) (Punkt 1) des Straferkenntnisses) und wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) (Punkt 2) des Straferken... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 24.6.1991 um ca 10,05 Uhr in xx vom Handelshof auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen xx , gefahren ist und dabei das Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991 wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 31.7.1991 um 12,15 Uhr in die CSFR fahrend und um 12,45 Uhr von der CSFR kommend in xx, Grenzübergang xx-yy, gasse auf dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 21.6.1991 um 15.50 Uhr in xx auf der Bahnhofstraße vom Haus Bahnhofstraße bis zum Parkplatz gegenüber dem xxgemeindeamt das Probefahrtkennzeichen xx auf dem Fahrzeug Pkw Mercedes 500 SL bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 5.12.1991 wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 24.7.1991 um ca 20,30 Uhr in xx Grenzübergang xx-yy, gasse, von der CSFR kommend mit dem Fahrzeug Komib Citroen BX, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt hat. I... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.11.1991, 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 11.7.1991 um ca 12,05 Uhr in xx vom Handelshof P auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem PKW Mercedes 500SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen be... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Jänner 1992, Zl xx, wurde über P G als Arbeitgeber wegen Übertretung der Bestimmungen des §3 Abs1 iVm §18 Abs1 Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl Nr 143/1974, eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 10 Tage) verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, zwei Organe des Arbeitsinspektorates für den x Aufsichtsbezirk in der Ausübung ihres Dienstes behindert zu ha... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20. August 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 1.000,-- wegen Übertretung des §38 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 7. Juni 1991 um 09,49 Uhr in S D-Straße Kreuzung Pstraße (Gemeindestraße - LHS xx) in Richtung Süden, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen N xx als Fahrzeuglenker nicht vor der Haltelinie angehalten, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gez... mehr lesen...
Der Sohn der Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt. Die Mutter des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil sie dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ... mehr lesen...
Der Sohn des Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt. Der Vater des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich er... mehr lesen...
Beachte Dazu Entscheidung des VwGH vom 24.02.1993 92/02/0297 (Beschwerde als unbegründet abgewiesen) Rechtssatz: Wenn der Meldungsleger vornehmlich mit dem Ablesen des Kennzeichens beschäftigt war, ist unerheblich, daß er die Fahrzeugmarke nicht eindeutig erkennen konnte. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 4. April 1991, Zl xx, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen Übertretung des §35 Abs1 des NÖ Landesstraßengesetzes (im vorliegenden Fall wegen Beschädigung eines Güterweges) verhängt. Weder der Spruch: noch die
Begründung: des Straferkenntnisses geben Aufschluß darüber, durch welche Handlung der (nicht parzellenmäßig bezeichnete) Güterweg beschädigt worden sein soll. Weiter... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 4. April 1991, Zl xx, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen Übertretung des §35 Abs1 des NÖ Landesstraßengesetzes (im vorliegenden Fall wegen Beschädigung eines Güterweges) verhängt. Weder der Spruch: noch die
Begründung: des Straferkenntnisses geben Aufschluß darüber, durch welche Handlung der (nicht parzellenmäßig bezeichnete) Güterweg beschädigt worden sein soll. Weiter... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 4. April 1991, Zl xx, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen Übertretung des §35 Abs1 des NÖ Landesstraßengesetzes (im vorliegenden Fall wegen Beschädigung eines Güterweges) verhängt. Weder der Spruch: noch die
Begründung: des Straferkenntnisses geben Aufschluß darüber, durch welche Handlung der (nicht parzellenmäßig bezeichnete) Güterweg beschädigt worden sein soll. Weiter... mehr lesen...
Mit Punkt 8 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl xx, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xx GesmbH, xx H , Istraße xx, gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in der Filiale in W N, G Straße xx bei einer Überprüfung ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16.12.1990, 14,50-15,20 Uhr Ort: K-L, S 415 Tatbeschreibung Sie haben durch das Laufenlassen des Motors des Geländewagens mit dem Kennzeichen W xx in der Einfahrt Ihres Wohnhauses ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten: Übertretung ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 15. Juli 1991 eine Ermahnung ausgesprochen, weil der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug in der Kurzparkzone ohne Parkscheibe geparkt hat. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß er keine Verwaltungsübertretung begangen habe, da die Kurzparkzone ordnungswidrig kundgemacht worden sei. Er ersucht daher um Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: §21 Abs1 erster Satz VStG ist anwendbar, wenn der Motor eines Geländefahrzeuges, das den Erfordernissen des §57 KFG entspricht, in einer Einfahrt nur kurz im Freien laufen gelassen wurde, es glaubwürdig war, daß bei der kalten Jahreszeit technische
Gründe: maßgebend waren und außerdem die Anzeige wegen Lärmbelästigung erst am nächsten Tag erstattet wurde, und das subjektive Lärmempfinden des Anzeigers daher nicht allzu groß sein konnte. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31. Oktober 1991, Zl -91, wurde R S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, "am 21.9.1991 um 08,50 Uhr im Standort T , xxstraße 64 - 66, diverse Gegenstände wie Fotoapparate, Werkzeuge und Elektrogeräte, zum Verkauf angeboten und somi... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Firma xx Warenhandel AG mit dem Sitz in W N folgende Verwaltungsübertretung begangen: Vom Arbeitsinspektorat wurde festgestellt, daß in der xx-Filiale in Wien xx, xxgasse 3, folgende Arbeitnehmerinnen nach 20 Uhr beschäftigt wurden: 1) S N am 23.11.1990 bis 20,30 Uhr und 2) S P am 6.12.1990 bis 20,30 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §9, §3 d... mehr lesen...
Mit einer Anzeige des Gendarmeriepostens xx wurde Herrn A H-N als Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt, einen Führerschein mitgeführt zu haben, bei dem das Geburtsdatum nicht mehr einwandfrei lesbar gewesen sei, und in dem sich ein Lichtbild befunden habe, auf dem der Angezeigte, der jetzt sehr langes blondes Haar trage, mit kurzen dunklen Haaren abgebildet und nicht mehr einwandfrei zu erkennen gewesen sei, weshalb der Führerschein ungültig gewesen sei. Gegen die Strafverfügung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum im Führerschein einwandfrei abzulesen sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen unkenntlich geworden sind. Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Eintragung bei einer Ausweiskontrolle zur Nachtzeit bloß nicht sofort zweifelsfrei lesbar ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob das Aussehen eines Führerscheinbesitzers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ide... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing F B eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, da er es für die M reg Genossenschaft mbH, Werk P, gemäß §9 VStG zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 9.7.1991 bis 15.7.1991 (richtig wohl: 9.7.1990 bis 15.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung Betriebsabwässer des Käsewerkes P in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet wurden, wodurch die biologische... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.5.1991, Zl xx, wurde über den Beschuldigten K R wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, am 16. November 1990 am Wohnhaus des K Sch in xx Y, xxstraße 39, Baumeisterarbeiten (Verputzarbeiten vom Untergeschoß Richtung Stiegenaufgang) ohne die hiefür erforderliche Kon... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Durchführung von Baumeisterarbeiten (Verputzen) nur zum Zeitpunkt 16.11.1990, 16,30 Uhr, festgestellt wurde, und der Beschuldigte am Folgetag nicht mehr mit Baumeisterarbeiten beschäftigt war (Verlegen eines Fußbodens), kann die angelastete Tätigkeit des Verputzens nicht als eine "regelmäßig ausgeübte Tätigkeit" im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden. Bei bloßer Zurverfügungstellung von Speisen und Getränken während der Arbeitsleistung kann von keiner Gewinnabs... mehr lesen...