TE UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-BN-91-045

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 iVm §21 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 16.12.1990, 14,50-15,20 Uhr

Ort: K-L, S 415

Tatbeschreibung

Sie haben durch das Laufenlassen des Motors des Geländewagens mit dem Kennzeichen W xx in der Einfahrt Ihres Wohnhauses ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes

 

Geldstrafe gemäß

§1 des NÖ Polizeistrafgesetzes                      800,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                         80,00 S

                                                    ------

                      Gesamtbetrag                  880,00 S

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes)."

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht berufen. In der Berufung wurde im wesentlichen angeführt:

 

Der Motor sei beim Starten mehrmals abgestorben und der Beschuldigte hätte diesen sohin kurz laufen lassen müssen, um ein gefahrloses Fahren im Straßenverkehr zu ermöglichen. Das Laufenlassen des Motors wäre daher technisch und im Sinne der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich gewesen. Es sei daher keinesfalls ungebührlicherweise störender Lärm verursacht worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der Niederschrift der Anzeigerin beim Gendarmerieposten xx vom 12. Dezember 1990, ist zu entnehmen, daß der Beschuldigte am 16. Dezember 1990 in der Zeit zwischen 14,50 Uhr und 15,20 Uhr seinen Geländewagen längere Zeit am Stand laufen ließ. Diesen Umstand empfand die Anzeigerin subjektiv als Lärm- und Geruchsbelästigung, weshalb sie sich einen Tag später entschloß, das ihrer Meinung nach rechtswidrige Verhalten des Berufungswerbers zur Anzeige zu bringen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erwogen:

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl 4000-0, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu

S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, daß der Berufungswerber in objektiver Hinsicht gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen hat. In subjektiver Hinsicht war jedoch davon auszugehen, daß ihm die Rechtswohltat des §21 Abs1 erster Satz VStG 1991 zugute kam. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Im gegenständlichen Fall war das Verschulden des Beschuldigten deshalb als geringfügig zu beurteilen, weil aus der Tatortangabe hervorgeht, daß das Fahrzeug bei laufendem Motor nur kurzfristig und im Freien abgestellt war. Auch war davon auszugehen, daß die vom Berufungswerber ins Treffen geführten technischen Gründe, noch dazu bei kalter Jahreszeit, durchaus glaubwürdig sind. Hinzu kommt noch, daß die Beschwerdeführerin selbst und dies darf bei dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, erst am nächsten Tag für notwendig erachtete, eine Anzeige beim Gendarmerieposten zu erstatten. Daraus folgt, daß das subjektive Lärmempfinden der Anzeigerin nicht allzu groß gewesen sein kann. Bei den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht es der Tatsache viel eher, daß, falls sich jemand belästigt, gestört bzw sonstwie behelligt fühlt, unter dem unmittelbaren Eindruck der Belästigung eine Anzeige sofort zu erstatten pflegt, und nicht einen Tag danach. Auch war bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes der in Rede stehenden Tat davon auszugehen, daß das gegenständliche Fahrzeug den gesetzlichen Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit gemäß §57 KFG 1967 entsprach, da die einschreitenden Gendarmerieorgane keine derartigen Mängeln, wie zum Beispiel Nichtvorhandensein der erforderlichen Begutachtungsplakette usw, aufzeigten.

 

Aus den oben angeführten Gründen war daher die Übertretung deshalb als unbedeutend einzustufen, weil das inkriminierte Verhalten zur Tageszeit gesetzt wurde. Und abgesehen von der Person der Anzeigerin sich sonst niemand beeinträchtigt gefühlt hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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