RS UVS Oberösterreich 1992/10/01 VwSen-230087/8/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Rechtssatz

Gibt es einen behördlich genehmigten Stellvertreter iSd § 5 Oö VeranstG, so ist nur diese Person der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen des OöVeranstG verantwortlich, selbst wenn vereinsintern zwischenzeitlich ein Obmannwechsel stattgefunden hat und sich dieser offensichtlich auch auf einen entsprechenden Wechsel der Person des behördlich gnehmigten Stellvertreters beziehen sollte, eine entsprechende Bekanntgabe an die Behörde aber unterblieben ist. Richtete sich die behördliche Verfolgung daher tatsächlich nicht gegen den genehmigten Stellvertreter, sondern gegen den derzeitigen Vereinsobmann, so bezieht sich dies - anders als in den Fällen, wo von Anfang an (wenngleich in falscher Funktion iSd § 9 VStG) die richtige Person verfolgt wurde - auf ein Sachverhaltselement der zur Last gelegeten Übertretung und tangiert damit die Frage der Vollständigkeit der Verfolgungshandlung.  Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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