TE UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-HO-91-013

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Das Strafverfahren wird gemäß §45 Abs1 Z1 VStG 1991 eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 15. Juli 1991 eine Ermahnung ausgesprochen, weil der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug in der Kurzparkzone ohne Parkscheibe geparkt hat.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß er keine Verwaltungsübertretung begangen habe, da die Kurzparkzone ordnungswidrig kundgemacht worden sei. Er ersucht daher um Einstellung des Verfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Nach §45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie dem Akt der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl xx, zu entnehmen ist, wurde im Rahmen einer Überprüfung der bestehenden Beschränkungen für das Halten und Parken im Bereich des Bahnhofes in S vom verkehrstechnischen Sachverständigen festgestellt, daß vor dem Volksheim im Abstellstreifen zur Schrägaufstellung gegenüber dem Bahnhofsgebäude auf einer Länge von 20 m mit Verordnung der Marktgemeinde S vom 18. Juli 1990 eine Kurzparkzone verfügt und gleichzeitig eine Parkdauer von 90 Minuten festgelegt. Als Kundmachung wurde aufgrund der gegebenen Zufahrtsrichtung von 45 Grad dem Gebot der Sparsamkeit folgend, in der Mitte des Stellplatzblockes in der Grünfläche ein einzelnes Verkehrszeichen gemäß §52 Z13d StVO 1960 mit einer Zusatztafel und einem links und rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift "20 m" gewählt.

 

Gemäß §25 Abs2 sind Kurzparkzonen durch Zeichen gemäß §52 Z13d und 13e kundzumachen; §44 Abs1 StVO gilt hiefür sinngemäß.

 

Die gegenständliche Verordnung war durch die im §25 Abs2 bezeichneten Zeichen kundzumachen, und sodaß sämtliche Rechtsfolgen erst mit dem Anbringen dieser Zeichen in Kraft treten.

 

Diesem gesetzlichen Gebot wurde nicht entsprochen, sodaß offensichtlich ein Kundmachungsmangel vorliegt.

 

Gemäß §1 Abs1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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