TE UVS Niederösterreich 1992/08/24 Senat-LF-91-001

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Veröffentlicht am 24.08.1992
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Dazu Entscheidung des VwGH vom 24.02.1993 92/02/0297 (Beschwerde als unbegründet abgewiesen) Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 200,-- an Kosten für das Verfahren der Berufungsbehörde (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20. August 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 1.000,-- wegen Übertretung des §38 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe am 7. Juni 1991 um 09,49 Uhr in S   D-Straße Kreuzung Pstraße (Gemeindestraße - LHS xx) in Richtung Süden, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen N xx als Fahrzeuglenker nicht vor der Haltelinie angehalten, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt hat und dies als Zeichen für "Halt" gilt.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und

ausgeführt, daß er zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht in S   gewesen

sei, er immer nur mit seiner Frau nach S   fahre und sie sich nicht

erinnern könne. Im übrigen sei in der Anzeige ein VW-Golf angeführt, er besitze jedoch einen Opel Kadett Kombi.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in Entsprechung des §51e VStG am 19. August 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugen von der Berufungsbehörde einvernommen wurden.

 

Der Beschuldigte blieb bei seiner bisherigen Verantwortung, wonach er zum angegebenen Zeitpunkt nicht in S   gewesen sei und daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben könne.

 

Der Zeuge RevInsp W V gab an, daß er mit seinem Kollegen mit dem Zivilstreifenfahrzeug auf der Pstraße Richtung Eplatz unterwegs war und aufgrund des Rotlichtes bei der Ampel D-Straße anhalten mußte. Für den Querverkehr auf der D-Straße war Grünlicht. Für die Linksabbieger, die in die D-Straße einbiegen, ist ein Abbiegestreifen nach links vorhanden. Die vor dem Beschuldigten einfahrenden Fahrzeuge seien in die Kreuzung eingefahren. Aufgrund des Gegenverkehrs mußten die Linksabbieger warten. Dieser Vorgang dauerte so lange, daß die Ampel bereits wieder auf Rot geschaltet hatte, als der Beschuldigte in die Kreuzung einfuhr. Er könne sich auch erinnern, daß der Herr F nicht der einzige Kraftfahrzeuglenker gewesen sei, der bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei. An die Art der Bestrafung der anderen Lenker könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Dies erkläre auch, weshalb sie den Beschuldigten nicht sofort angehalten hätten, weil sie mit den anderen Kraftfahrzeuglenkern beschäftigt waren.

 

Er hätte sodann das Fahrzeug aufgrund des Kennzeichens zur Anzeige gebracht. Er habe nicht gesehen, wieviele Personen sich in diesem Fahrzeug befunden hätten. Den Beschuldigten als Lenker hätte er nicht erkannt. In der Regel komme es nicht vor, daß er sich in der Fahrzeugmarke irren würde, könne jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausschließen, daß er sich in der Fahrzeugmarke geirrt hätte.

 

Die aufgenommenen Beweise hat die Berufungsbehörde wie folgt gewürdigt:

 

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft xx gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß der Beschuldigte die angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Zu dieser Ansicht gelangt die Berufungsbehörde aufgrund der glaubwürdigen Darstellungen des Meldungslegers, daß der Beschuldigte, der aufgrund mehrerer vor ihm fahrender Fahrzeuge, die bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren waren und verkehrsbedingt aufgrund der entgegenkommenden geradeausfahrenden Fahrzeuge den Linksabbiegevorgang unterbrechen mußten, sein Fahrzeug vor der Ampel angehalten hat und sodann bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Dazu kommt, daß der Beschuldigte, der knapp hinter den die Kreuzung verlassenden Fahrzeugen nachfuhr, dieses Rotlicht offensichtlich übersehen hat. Es muß den beiden Gendarmeriebeamten, die sich unweit des Tatortes befunden haben, die richtige Beurteilung der Verkehrssituation zugebilligt werden.

 

Der Beschuldigte hat sich dahingehend veranwortet, daß er sich nicht mehr erinnern könne, aber nur sehr selten nach S   fahre und er auch nicht wüßte, was er in der D-Straße bzw Pstraße getan hätte. Auch aus der Zeugenaussage der Gattin des Beschuldigten ist nichts zu gewinnen, da sie sich ebenfalls nicht mehr erinnern kann bzw behauptete, nie gemeinsam mit ihrem Gatten nach S   zu fahren.

 

Konkrete Beweise, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht in S   war, konnte er jedoch nicht vorbringen.

 

Die fehlerhafte Angabe des Meldungslegers (hinsichlich der KFZ Marke) ist deswegen unerheblich, weil der Meldungsleger das KFZ-Kennzeichen eindeutig erkannt hat. Daß er bei seiner dienstlichen Wahrnehmung die Fahrzeugmarke des Fahrzeuges (Golf statt Opel) nicht eindeutig erkennen konnte, stellt keinen Widerspruch dar, sondern ergibt sich eben daraus, daß er vornehmlich mit dem Ablesen des Kennzeichens beschäftigt war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt somit zur Ansicht, daß die

einfache Darstellung des Beschuldigten, höchst selten nach S   zu

fahren und somit zum Tatzeitpunkt nicht in S   gewesen zu sein, als

bloße Schutzbehauptung gewertet werden muß, zumal er an die gegenständliche Fahrt keine konkrete Erinnerung hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Beschuldigte ist Pensionist und verfügt über ein monatliches Einkommen von ca S 11.000,--, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung wurde in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß kommt es nämlich dadurch, daß Fahrzeuglenker, wie im gegenständlichen Fall, die Lichtzeichen der Verkehrslichtsignalanlagen nicht beachten, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen.

 

Mildernd konnte die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet werden. Erschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, daß die verhängte Strafe von S 1.000,-- durchaus schuld- und tatangemessen ist.

 

Die Kostenentscheidung (S 100,-- für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz) und S 200,-- für das Verfahren bei der Berufungsbehörde gründet, sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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