Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit. 9.9.1991 um 9,45 Uhr Ort: Ortsgebiet von xx, auf der Ggasse nächst Haus Nr 8, Richtung Bstraße Fahrzeug: LKW N-******* Tatbeschreibung: 1) Das KFZ gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgem. Gebrauch das Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem § 97/5 StVO die B... mehr lesen...
Mit einer Anzeige einer Privatperson wurde dem Beschuldigten als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ zur Last gelegt, am 13.11.1991 um 18,23 Uhr auf der Autobahn A , Richtungsfahrbahn L , ca 500 m vor der Ausfahrt B den Anzeiger rechts überholend, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten zu haben. Der Angezeigte wurde, nachdem er einem Beschuldigten-Ladungsbescheid nicht nachgekommen war, ohne weitere Anhöru... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K S das Straferkenntnis vom 21. November 1991, 3- -91, erlassen. Darin wird Herrn S zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKW ******** am 10. März 1991 um 09,42 Uhr in S auf der B * nächst km 24,6 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt. Aus diesem Grunde hat die Behörde gemäß §16 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als im Sinne des §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A H GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. und 3. April 1991 in P und H und am 12. Juni 1991 in den Gemeinden S, K und F mit freien Mitarbeitern eine Werbeaktion für den Verein "Österreichische R, Landesgruppe NÖ" durchgeführt habe, wobei sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichtet... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl -91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 102 Abs5 KFG 1967, 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 45 Abs4 KFG 1967 und 3. in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) wegen Übertretung der §§ 99 Abs3 lita, 24 Abs1 lita StVO 1960. Im Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Sammlung und Abfuhr der Altstoffe aus Haushalten istnicht Aufgabe der Gemeinde, sondern diese sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Sammelbehältern bzw. Sammelstellen zu transportieren (Bringsystem); nur für Hausabfälle (und sperrige Abfälle) gilt dasHolsystem. Grundstückseigentümer hat nicht zu prüfen, ob die von ihm überbrachten Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. In bezug auf Altstoffe kann keine Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn G H das Straferkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl 3- -91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er sei am 14. April 1991 um 14,55 Uhr in xx auf der S**********straße, Fahrtrichtung S********, mit dem PKW ******** 1. im Ortsgebiet von xx auf der S**********straße auf Höhe des Friedhofes schneller als die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (ca 100 km/h gefahrene Geschwindigkeit) und habe 2. im Ortsgebiet von... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.11.1991-1.12.1991 Ort: T, str im Lokal des "T österr KV. Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bestreitet an sich nicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, führt jedoch lediglich in rechtlicher Hinsicht aus, daß er gegen das ursprüngliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, Berufung erhoben hätte, worauf der Unabhängige Verwaltungssenat durch zwei getrennte Bescheide je vom 9.9.1991 seiner Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die jeweiligen Verfahren gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht die im
Spruch: eines Straferkenntnisses enthaltene Übertretung des §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 hinsichtlich des tatsächlichen Tatortes nicht ausreichend und unverwechselbar fest, ist das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die bezüglich des Tatortes falsch angelastete Tat zu verfügen. Erläßt die Behörde in der Folge ein Straferkenntnis mit dem richtigen und rechtzeitig angelasteten Tatort, so handelt es sich daher nicht um ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn R S vorgeworfen, am 5.12.1991 in xx, dorferstraße , im Gastlokal "Z A R " als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R & S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben hat, indem er den genannten Automaten in diesem Lokal zur Aufstellung gebracht habe. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.... mehr lesen...
Rechtssatz: Objektive Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG auch dann noch gegeben, wenn die GmbH in Konkurs gegangen und ein Masseverwalter bereits eingesetzt ist. Kann in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das erforderliche Fahrtenbuch tatsächlich nicht beim Geschäftsführer, sondern in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters befindet, so ist die Verwaltungsübertretung dem Geschäftsführe... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, zu 3-****/91, für schuldig, am 11. Jänner 1991, um 11,15 Uhr, in V******** S**, auf dem Parkplatz der S****************, nächst dem Eingang Nr. 6, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** W. 1. Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang stand und 2. ni... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "I. M K hat als gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GesmbH, Rstraße 2, B, zu vertreten, daß die K GesmbH am 28.12.1990, 11,10 Uhr, in xx, gegenüber dem Haus Sstraße 10 a, in dem Sattelanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen N , welcher von dem Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N gezogen wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist in einer Gesellschaft mbH der Beschuldigte weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist er für die Firma auch nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt, kann er für die Firma nicht in verwaltungsstrafrechtliche Haftung gezogen werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten wegen Nichteinhaltung von sechs Auflagen des erwähnten Bewilligungsbescheides Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 60 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß der vorgeschriebene Zaun nur deshalb nicht zur Gänze errichtet wurde, um einem angrenzenden Landwirt die Zufahrtsmöglichkeit für die Bewirtschaftung eines landwi... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. November 1991, 3- -91, wurde Renate S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihr angelastet, "am 4.5. und 299.06.1991 (wohl richtig: 29.6.1991) in S /T auf der Parzelle Nr an der T Straße durch das Anbieten zum Verkauf von gebrauc... mehr lesen...
Herrn M S wurde mit der Anzeige des Gendarmeriepostens xx an die BH xx vom 12.11.1991 zur Last gelegt, am 1.10.1991 gegen 06,15 Uhr als Lenker eines LKW-Zuges (Zugfahrzeug , Anhänger ) auf der B Richtung F fahrend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und die Fahrt ohne sofort anzuhalten und ohne den Unfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, fortgesetzt zu haben. Die Anzeige stützt sich auf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.9.1991, Zl 3- , wurde über Herrn F S wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von zweimal S 5.000,--, insgesamt S 10.000,--, verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 16. März 1991 von 11,30 bis 14,20 Uhr in xx Nr die CSFR-Staatsbürger A S und N S entgegen den Bestimmungen des §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäft... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.11.1991, Zl 3- 91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §45 Abs4 KFG 1967 und 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §23 Abs3 StVO 1960. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17. Dezember 1991, Zl 3- , wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- bestraft. Im Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 15.10.1991 um 11,55 Uhr auf der B bei km in Richtung xx mit dem PKW Mercedes 500, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Jänner 1992, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde dabei als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 2.11.1991 von 10,10 Uhr bis 10,18 Uhr in xx, Straße, -Platz, gasse, platz bis zur Straße 1 und zurück mit einem PKW Mercedes, Probefahrtkennzeichen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 5.10.1991 in der Zeit von 12,03 Uhr bis 13,15 Uhr in xx, Straße, Haus Nummer x stadteinwärts und beim Haus Nummer y stadtauswär... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Februar 1992, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 29.10.1991 um 11,50 Uhr in xx auf dem platz und weiter in Richtung Hotelbetrieb B auf der straße mit dem PKW Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl 3- , wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- gemäß §134 Abs1 KFG 1967 bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 7.11.1991 um ca 14,50 Uhr bis 14,53 Uhr in xx vor dem Haus platz und weiter in Richtung straße als Fahrzeuglenker mit dem PKW Mercedes, Probe... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Sie haben den PKW, Kennzeichen am 1.2.1991 gegen 05,00 Uhr dem A H zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung war und haben ihm so vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. H lenkte den PKW vom in xx über die B nach yy, K und wieder zurück ... mehr lesen...