TE UVS Niederösterreich 1993/01/08 Senat-BN-92-051

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn R S vorgeworfen, am 5.12.1991 in xx,        dorferstraße   , im Gastlokal "Z   A     R

" als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R & S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben hat, indem er den genannten Automaten in diesem Lokal zur Aufstellung gebracht habe. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde der genannte Glücksspielautomat für verfallen erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz ist strafbar, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

Als Betreiber ist derjenige anzusehen, der einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle der Vermietung eines Automaten, bei der der Mieter eine im vorhinein feststehende Miete an den Vermieter zu entrichten hat, ist in der Regel der Mieter als derjenige anzusehen, auf dessen Gewinn und Verlust der Automat betrieben wird.

 

Sowohl aus dem Bericht des Gendarmeriepostens xx vom 5. Dezember 1991 als auch aus der Vernehmung des Zeugen A S vom 7. Februar 1992 ergibt sich, daß der verfahrensgegenständliche Automat von der Firma R & S GesmbH an A S gegen ein feststehendes moantliches Entgelt vermietet wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß A S zum Tatzeitpunkt nicht nur Inhaber, sondern auch Betreiber des Automaten war. Da sich die Strafnorm des §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz an den Inhaber und Betreiber eines Glücksspielautomaten richtet und sich aus dem Verfahrensakt ergibt, daß nicht der Beschuldigte, sondern A S der Betreiber gewesen sein dürfte, war das Strafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten