TE UVS Niederösterreich 1993/01/04 Senat-MD-92-029

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Veröffentlicht am 04.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt (BGBl) 51/1991, Folge gegeben.

Gemäß §45 Abs1 Ziff2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl. 52/1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, zu 3-****/91, für schuldig, am 11. Jänner 1991, um 11,15 Uhr, in V******** S**, auf dem Parkplatz der S****************, nächst dem Eingang Nr. 6, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** W.

 

1.

Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang stand und

 

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Idenditätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte

 

und dadurch

 

zu 1.) eine Übertretung gemäß §99 Abs2 lita in Verbindung mit

§4 Abs1 lita StVO 1960

 

und zu 2.) eine Übertretung gemäß §99 Abs3 litb, in Verbindung mit

§4 Abs5 StVO 1960 begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs2 lita StVO 1960 wurde zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden ausgesprochen;

 

und zu 2.) gemäß 99 Abs3 litb StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 400,-- bestimmt.

 

Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.

 

In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen aus, keinen Unfall verursacht zu haben und begründet dies damit, daß an seinem Fahrzeug, welches von Gendarmeriebeamten besichtigt  worden sei, keine Unfallsspuren festgestellt werden konnten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte in ihrem Schreiben vom 21. Jänner 1992 um Bestätigung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 17. Dezember 1991.

 

Auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1992 war nachstehend angeführter Sachverhalt als entscheidungsrelevant anzunehmen:

 

Am 11. Dezember 1991 erstattete die Lenkerin des PKWs der Marke Mercedes 300 TE, mit dem amtlichen Kennzeichen W *******, telefonisch beim Gendarmerieposten V******** Anzeige, daß der Lenker des PKWs, der Marke Ford Sierra, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** W, am 11. Jänner 1991, um 11,15 Uhr am Parkplatz der S*****************, nächst dem Eingang Nr. 6, beim Einparken den von ihr benutzten DB-Kombi beschädigt und es in weiterer Folge unterlassen hätte, ihr seine Indentität bekanntzugeben bzw den Verkehrsunfall unverzüglich der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden.

 

Erhebungen von Organen des Gendarmeriepostens M**** E********* am G****** vom 26. Februar 1991 führten zunächst zur Ausforschung des mutmaßlichen Täters, welcher jedoch die ihm zur Last gelegten Übertretungen vehement bestritt. Darüberhinaus konnten an dessen Fahrzeug keine wie immer gearteten, mit einem Unfall in Verbindung stehenden, Spuren bzw Schäden entdeckt werden.

 

Im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens blieb sowohl  die Lenkerin des angeblich beschädigten Fahrzeuges als auch deren Schwester (anläßlich deren zeugenschaftlichen Einvernahmen am 15. Mai und 23. August 1991) bei der anzeigeinhaltlichen Darstellung der Tat.

 

In Anbetracht den Umstandes, daß zwei einander widersprechende Angaben über den Tathergang, bzw auch über die Art der Beschädigung vorlagen, wurde die Anzeigerin aufgefordert, den in Rede stehenden Mercedes zum Verhandlungstermin am 3. Dezember 1992 dem erkennenden Senat vorzuführen, um diesem anhand eines Augenscheines die Möglichkeit zu geben, die von ihr gemachten Angaben überprüfen zu können.

 

Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1992 hielt  die Anzeigerin anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme nach wie vor an ihren Aussagen fest, denen zu Folge das von ihr gelenkte Fahrzeug vom Beschuldigten beschädigt worden sei. Sie schwächte diese lediglich dahingehend ab, daß die Beschädigung zunächst nicht durch Waschen des Fahrzeuges verschwunden sei, jedoch gegenwärtig auch für sie nicht mehr erkennbar wäre. Über Befragen gab die Genannte ferner an, daß keine Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen worden seien.

Sie vermutete jedoch, daß der "Fahrer" am linken hinteren Heck, des Fahrzeuges, offensichtlich ohne Auftrag und gratis, beim routinemäßigen Service hauspoliert worden wäre.

 

Während diese Zeugin eine Beschädigung in Form einer Lackabschürfung in einer Länge von ca 30 cm gesehen haben will, vermeinte deren Schwester, daß es sich um einen ca 2,5 m langen "Kratzer" gehandelt hätte.

 

Anläßlich der Besichtigung des reklamierten Schadens konnte auch der Halter des in Rede stehenden Fahrzeuges angetroffen und informativ befragt werden.

 

Obzwar auch dieser die Ansicht vertrat, daß der Kombi beschädigt worden sei, war er ebensowenig wie seine Gattin (die Anzeigerin) - nicht in der Lage, die Beschädigung am Fahrzeug zu demonstrieren, wovon sich auch der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xx hinlänglich überzeugen konnte.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu auszuführen:

 

Der Tatbestand des §4 Abs1 StVO 1960 ist erst dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Aus dem vorliegenden Ergebnis des Beweisverfahrens, waren derartige Umstände jedoch nicht abzuleiten.

 

Hinzu kommt noch, daß im gegenständlichen Fall auch von einem sogenannten Sachschaden nicht die Rede sein kann. Obzwar auch  ein noch so kleiner Lackschaden oder eine bleibende Verformung eines der Teile eines Fahrzeuges als Sachschaden im Rechtssinn  zu werten ist, schließt die herrschende Rechtsprechung jedoch mit Reinigungsmittel von Zierleisten oder der Karosserie entfernbare Lackspuren oder auch durch Gummiabrieb entstandene "Fahrer", aus welchen keine Eindellung erfolgt ist, als Sachschäden aus.

 

Aus all diesen Umständen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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