Die Beschwerdeführerin stand zuletzt als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war das Amt der Kärntner Landesregierung, wo sie seit dem Jahre 1972 Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe war. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 machte die Beschwerdeführerin für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war das Amt der Kärntner Landesregierung, wo sie seit dem Jahre 1972 Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe war. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 machte die Beschwerdeführerin für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1 Z4;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Wenn der Vorgesetzte es ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte iI der Sic... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Eine anspruchsbegründende Anordnung muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten ein... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0069 E 15. Jänner 1990 RS 4 Stammrechtssatz Das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates stellt für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden dar. ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2976/76 E 10. März 1977 VwSlg 9272 A/1977 RS 1 Stammrechtssatz Eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde liegt vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muß. Ob der ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Inhalt des § 49 DienstrechtsG Krnt 1975/87 (in der nunmehr geltenden Fassung 1985/35) ist mit § 49 BDG 1979 ident. Daraus folgt die Berechtigung zur Heranziehung der Rechtssprechung aus dem Bereiche de... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1 Z4;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Wenn der Vorgesetzte es ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte iI der Sic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei. In einer Strafsache wegen §§ 146, 147 und 153 StGB wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem seiner Kollegen in der Zeit vom 5. bis 7. Dezember 1988 mit der Durchführung von Erhebungen und Einvernahmen in Klagenfurt beauftragt. Am Nachmittag des 7. Dezember 1988 um 12.30 Uhr trat der Beschwer... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1588/74 E 31. Jänner 1975 VwSlg 8752 A/1975 RS 1 Stammrechtssatz Für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214;VwRallg;
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 49 Abs 1 BDG ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1075/78 E 30. Jänner 1980 VwSlg 10028 A/1980 RS 1 Stammrechtssatz Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt ni... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16;GehG 1956 §17; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/12/0032 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11176 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Der Rechtsatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruche... mehr lesen...
Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat im Ruhestand in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis zu der mit Juli 1989 erfolgten Ruhestandsversetzung das Zollamt Wien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0012, verwiesen, mit dem im wesentlichen die nach § 14 Abs. 6 BDG 19... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs6;BDG 1979 §49 Abs1;BDG 1979 §50 Abs1;BDG 1979 §50 Abs3;
Rechtssatz: Nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit führt dazu, daß diese Zeit dann als Dienstzeit zu werten ist (vgl beispielsweise § 50 Abs 3 BDG 1979); der Begriff des "Dienstversehens" ist nicht schon bei einer bloßen Beeinträchtigung der Freizeit erfüllt. Voraussetzung so... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die vorliegende Beschwerde steht sachverhaltsmäßig im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0262, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Entsprechend den Ausführungen im genannten Erkenntnis beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1987 sinngemäß die ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §24 Abs2 idF 1985/010;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Von einem Beamten können über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen verlangt werden (Hinweis E 28.9.1966, 723/65). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:19... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §23a Abs5 idF 1985/046;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Für die Frage, ob abgeltungspflichtige Mehrdienstleistungen vorliegen, ist nicht der Umstand der längeren zeitlichen Anwesenheit in der Dienststelle allein maßgebend, sondern die konkret oder schlüssig erfolgte Anordnung der Er... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §23a Abs5 idF 1985/046;DO Wr 1966 §24 Abs2 idF 1985/010;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates stellt für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden dar. Eu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1989/5;
Rechtssatz: Für mit "Fahrbefehl" angeordnete Fahrten von und zum Dienstort gebührt Überstundenabgeltung, auch wenn es sich um eine unterwertige Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit handelt, die einer "Fahrtkostenvergütung in Naturalien" nahe kommen sollte. European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §48 Abs2;BDG 1979 §49 Abs1;
Rechtssatz: Eine Überstunde liegt nur vor, wenn 1) eine Dienstleitung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beamten festgelegte 40-stündige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2) entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 genannten Voraus... mehr lesen...