RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0095

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §49 Abs1;

Rechtssatz

Eine Überstunde liegt nur vor, wenn 1) eine Dienstleitung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beamten festgelegte 40-stündige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2) entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine erlassmäßige Regelung, nach der bei einem Personalunterstand die während der Normaldienstzeit mitzubesorgenden Tätigkeiten als Überstunden entschädigt werden können, findet in der gesetzlichen Regelung keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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