RS Vwgh 1992/4/8 86/12/0283

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 Z4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §49;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Wenn der Vorgesetzte es ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte iI der Sicherung seines - allfälligen - Anspruchs, die zeitlichen Mehrleistungen jedenfalls in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung zu melden gehabt, daß dem Dienstgeber iSd § 16 GehG noch die Möglichkeit einer Abgeltung in Form von Freizeitausgleich offengestanden wäre. Eine den angeordneten Überstunden "gleichzuhaltende Überstunde" liegt schon dann nicht vor, wenn eine der im Gesetz unter Z 1 - 4 enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben ist. Ein Anspruch idS ist schon deshalb auszuschließen, wenn es jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung der zeitlichen Mehrdienstleistungen mangelt. Die Meldepflicht hat - wie eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt - in der Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanter Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunde berechtigten Beamten zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120283.X05

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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