TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/15 88/12/0069

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BeglaubigungsV 1925 §4;
BO Wr 1967 §27 Abs1;
BO Wr 1967 §27 Abs2 Z3;
BO Wr 1967 §27 Abs3;
BO Wr 1967 §30;
B-VG Art7 Abs1;
DO Wr 1966 §23a Abs5 idF 1985/046;
DO Wr 1966 §24 Abs2 idF 1985/010;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

N gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 28. März 1988, Zl. MA 2/143/87, betreffend Personalzulage

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Die vorliegende Beschwerde steht sachverhaltsmäßig im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0262, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Entsprechend den Ausführungen im genannten Erkenntnis beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1987 sinngemäß die bescheidmäßige Absprache über seinen Anspruch auf Personalzulage.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Rückwirkung auf den Zeitraum 1982/1983 gemäß § 30 der Besoldungsordnung 1967 abgewiesen.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, nach dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht erwiesen, daß der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum auf Grund eines Auftrages bzw. aus zwingenden dienstlichen Gründen Mehrdienstleistungen erbracht hätte. Die die Mehrleistungsentschädigung regelnden Vorschriften machten die Gebührlichkeit der Entschädigung davon abhängig, daß Mehrdienstleistungen auf Grund dienstlicher Anordnung erbracht werden.

Der Beschwerdeführer habe dagegen eingewendet, daß Anspruchsgrundlage für sein Begehren nicht bloß die Gleichbehandlung, sondern die Tatsache sei, daß er Mehrdienstleistungen erbracht habe. Er verweise - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - auf die Aufarbeitung von Rückständen. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Fragestellungen an die Zeugen darauf eingeschränkt, ob ausdrücklich im jeweiligen Einzelfall und tagtäglich eine Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters ihm gegenüber erfolgt sei, Mehrdienstleistungen zu verrichten. Es genüge aber die Anordnung durch einen Akt, der darin bestehe, daß ein Rückstand neben der laufenden Führung eines Referates abgebaut werden solle und das Referat den gleichen qualitativen und quantitativen Umfang habe, wie jene Referate, von denen der Abteilungsleiter und die genehmigende Magistratsdirektion überzeugt sei, daß die Aufgaben nur mit einer Mehrdienstleistung zu bewältigen seien und deshalb eine Personalzulage zuzuerkennen sei. Als Beispiel verweise der Beschwerdeführer auf einen namentlich genannten Bediensteten, der unmittelbar nach der Referatsübernahme durch den Beschwerdeführer im Oktober 1984 den Antrag auf Zuerkennung einer Personalzulage gestellt habe, weil er von der Notwendigkeit einer Personalzulage überzeugt gewesen sei. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, diesen Bediensteten diesbezüglich zu befragen und allenfalls in der Magistratsdirektion nach dem Grunde zu fragen, warum diesem Antrag nicht entsprochen worden sei. Von der Erstbehörde sei es weiters unterlassen worden, Aktenstatistiken zum Zweck des Vergleiches mit anderen Referaten anzufordern. Die erstinstanzliche Behörde habe an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Zweifel gehegt, obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorlage seiner Gleitzeitkarten einzelne Aussagen widerlegt hätte. Der Beschwerdeführer bestreite auch, keinen Anspruch auf Vorlage der Zeitwertkarten aus dem Antragszeitraum zu besitzen. Die Zeitwertkarten dienten dem Nachweis seiner behaupteten längeren Anwesenheit im Amt. Unter Berücksichtigung dessen, daß sie einen gewissen Wert und Beweis darstellten, wären die Zeitkarten mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren gewesen. Wenn Magistratsdienststellen diese Zeitwertkarten vernichtet hätten, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht damit rechnen müssen, daß erhebliche Beweismittel vernichtet werden. Die Behörde könne die vom Beschwerdeführer mittels vorgelegter Zeitwertkarten bewiesenen Überstunden nicht widerlegen. Mangels anderer Beweismittel sei auf den Vergleich zwischen den ihm zugewiesenen Referaten mit vergleichbaren Referaten zurückzugreifen. Schon mit der Zuteilung eines auf Grund der von der Magistratsdirektion im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter erstellten Referatseinteilung vorher bereits umfangmäßig festgelegten Referates sei der Auftrag zur Mehrleistung verbunden, noch dazu, wenn Aktenrückstände aufzuarbeiten gewesen seien. Jede diesbezügliche Aussage der namentlich genannten Zeugen, sie hätten den Abbau des Rückstandes nicht gerne gesehen oder gar nicht angeordnet, wäre offenkundig unglaubwürdig. Somit seien aus dienstrechtlichen Rücksichten angeordnete Überstunden bzw. Auftragserteilungen zu Mehrleistungen vorgelegen, die tatsächlich erbracht worden seien, was durch Aktenstatistiken und Referatseinteilungen leicht nachgeprüft hätte werden können.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:

Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß Voraussetzung für die finanzielle Abgeltung von Überstunden im Sinne der Dienstordnung 1966 bzw. Besoldungsordnung 1967 nicht nur die tatsächliche Erbringung einer über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung sei, sondern daß der Abgeltungsanspruch auch von der Anordnung der Überstunden durch den Vorgesetzten abhänge. Dies folge einerseits deutlich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften und anderseits aus den Denkgesetzen, weil es ansonsten dem Beamten überlassen bliebe, ob er die ihm obliegenden Aufgaben nur innerhalb der Normalarbeitszeit oder zusätzlich mit mehr oder weniger Überstunden bewältige. Wäre die Leistung von Überstunden dem Ermessen eines Beamten überlassen, hätte er es auch in der Hand, ohne jede Arbeitsleistung über die Normalarbeitszeit hinaus im Amt zu verbleiben bzw. diese Zeit für private Angelegenheiten zu verwenden, weil eine Kontrolle durch den Vorgesetzten kaum erfolgen könnte.

Die Anordnung von Überstunden könne sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erfolgen. Hinsichtlich der schlüssig erfolgten Anordnung sei auf § 863 ABGB zurückzugreifen, wonach der Wille auch stillschweigend durch solche Handlungen erklärt werden könne, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig ließen. Aus dieser Anforderung an eine schlüssige Willenserklärung folge, daß ein Beamter nicht ohne weiteres annehmen könne, daß es jedem Vorgesetzten recht sein müsse bzw. daß der Vorgesetzte jedenfalls wünsche, daß das Arbeitspensum in Überstunden zu bewältigen sei. Aus § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 gehe hervor, daß die Art und Weise der Diensterfüllung mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe, welche nach den Umständen des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen seien. Keinesfalls dürfe ein Gesichtspunkt allein unter Vernachlässigung eines anderen Gesichtspunktes maßgebend sein. Wäre z.B. nur der Aspekt der Raschheit zu berücksichtigen, müßte jeder Beamte Überstunden bis an die Grenze seiner Leistungskraft erbringen. Dies würde aber die einzelne von Beamten in Überstunden zu erledigende Aufgabe verteuern, weil er - eine Freizeitabgeltung käme hier kaum in Frage - eine Mehrdienstleistungsentschädigung erhalten müßte. Bei zusätzlicher Beachtung des ebenfalls normierten Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes werde hingegen genau abzuwägen sein, ob die Besorgung einer Aufgabe in der Normalarbeitszeit oder in Überstunden zu erfolgen habe. Bei dieser Rechtslage seien somit an die Frage, ob einer Handlung eines Vorgesetzten die Anordnung von Überstunden schlüssig zu entnehmen sei, strenge Kriterien anzulegen. In der Zuteilung eines Referates, in welchem Rückstände vorhanden seien, könne keine solche schlüssige Anordnung von Überstunden erblickt werden. Das Vorhandensein von Rückständen bedeute für sich allein noch nicht, daß das betreffende Referat nur mit der Erbringung von Überstunden geführt werden könne, denn die Rückstände könnten z. B. auch auf eine längere Dienstabwesenheit des früheren Posteninhabers oder dessen mangelnde Fähigkeit bzw. Willigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben zurückzuführen sein.

Aus all dem folge, daß von der Anordnung von Überstunden durch einen Vorgesetzten nur dann die Rede sein könne, wenn diese entweder ausdrücklich oder auf eine Weise angeordnet worden seien, die keinerlei Zweifel über den Willen des Vorgesetzten offen ließe. Ein solcher Fall könnte z.B. darin gesehen werden, daß der Vorgesetzte Akten zur Bearbeitung übergäbe, welche alle innerhalb einer solchen Frist zu erledigen seien, daß bei einer Erledigung innerhalb der Normalarbeitszeit trotz Einsatz aller Kräfte die Frist nicht eingehalten werden könnte. Bei Anwendung dieser in Auslegung der anzuwendenden Vorschriften gefundenen Grundsätze ergäbe sich unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen und auch für die Berufungsbehörde glaubwürdigen Zeugenaussagen der einzelnen Vorgesetzten des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen ausdrücklichen Auftrag an den Beschwerdeführer Überstunden zu leisten. Für eine - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - schlüssige Willenserklärung ergäben sich aus den Zeugenaussagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, allerdings wäre eine schlüssige Willenserklärung nur bei Kenntnis aller Umstände zu erkennen. Die Schaffung solcher Kenntnisse erscheine aber unmöglich, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde mit Ausnahme eines generellen Verweises auf die von ihm erledigten Akten weder die Umstände noch - abgesehen von den noch vorliegenden Zeitwertkarten - die Zeitpunkte der Erbringung von Überstunden nennen habe können. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1985, Zl. 84/08/0099, ausgesprochen habe, setze die Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde voraus, daß der Antragsteller - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - detaillierte Behauptungen aufstelle, die es der Behörde ermöglichten, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf die von ihm erledigten Akten sei auf die Verfahrensgrundsätze der Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit hinzuweisen, auf Grund derer es nicht angebracht erscheine, sämtliche vom Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bearbeiteten Akten zu sichten und zu werten. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch hiezu keinerlei detaillierte Angaben gemacht habe, sei bei den bei rechtskundigen Beamten charakteristischen geistigen Leistungen eine objektive Nachvollziehbarkeit des Zeitaufwandes für die Bewältigung ihrer Aufgaben kaum möglich und deshalb der damit verbundene Verfahrensaufwand unzumutbar und mit den genannten Prinzipien unvereinbar.

Den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angebotenen Aktenstatistiken und Referatseinteilungen könne denklogisch nicht entnommen werden, ob Überstunden angeordnet worden seien oder nicht; zudem stünden Aktenstatistiken und Referatseinteilungen mit der qualitativen Komponente der Arbeitsleistungen in keinem Zusammenhang. Zum vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten Vergleich mit anderen Bediensteten, welche bei gleichem Arbeitsumfang wie der Beschwerdeführer eine Personalzulage bekämen, sei seitens der belangten Behörde festzustellen, daß Gegenstand dieses Bescheides nur die Frage sei, ob dem Beschwerdeführer eine Mehrdienstleistungsentschädigung zustehe oder nicht. Abgesehen davon, daß es eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers sei, daß andere Bedienstete bei gleichem Arbeitsumfang eine Personalzulage bekämen, sei mit dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 85/12/0164) festzuhalten, daß ein Beamter nicht in seinen Rechten verletzt werde, wenn andere Beamte mehr (Zulage) bekämen, als ihnen zustünde. Als Beweismittel versage ein Vergleich mit anderen Bediensteten schon deshalb, weil hiezu die Vergleichsgrundlage absolut gleich sein müßte, was aber bei der Verschiedenheit der Verwaltungsmaterien und der damit verbundenen Probleme sowohl quantitativ als auch qualitativ nie der Fall sei.

Die vom Beschwerdeführer genannte Antragstellung durch einen namentlich genannten Bediensteten auf Gewährung einer Personalzulage lasse im Sinne der vorgenannten Ausführungen zur schlüssigen Anordnung von Überstunden noch nicht den Schluß zu, daß damit bereits die Anordnung von Überstunden erfolgt sei. Da jeder Abteilungsleiter des Magistrates der Stadt Wien wissen müßte, daß an die Anordnung einer Überstunde regelmäßig - sofern nicht ein Zeitausgleich zum Zug komme - ein Gebührenanspruch geknüpft sei und er zur Flüssigmachung einer solchen Gebühr einer Genehmigung durch die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zuständigen Dienststellen bedürfe, könne in der bloßen Antragstellung auf zukünftige Gewährung einer Gebühr noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden gesehen werden. Dies folge auch begrifflich aus dem Wort "Antrag".

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er die Zeugenaussagen durch die Vorlage von Zeitwertkarten widerlegt habe und damit Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen müßten, sei entgegenzuhalten, daß zwischen der hinsichtlich der vorliegenden Zeitwertkarten als erwiesen anzunehmenden Tatsache, daß der Beschwerdeführer im betreffenden Monat über die Normalarbeitszeit hinaus im Amt gewesen sei und den Zeugenaussagen kein Widerspruch erkannt habe werden können. Mit den Zeitwertkarten sei weder erwiesen, daß in der die Normalarbeitszeit übersteigenden Zeit eine Arbeitsleistung erbracht worden sei, noch daß angeordnete Überstunden vorgelegen seien.

Zur Frage der behördlichen Aufbewahrungspflicht von Zeitwertkarten zum Zwecke der Beweisführung für die Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers sei zunächst festzuhalten, daß Zeitwertkarten nur glaubhaft machen könnten, daß ein Beamter in bestimmten Zeiträumen im Amt gewesen sei. Die Leistung von angeordneten Überstunden werde dadurch nicht bewiesen. Darüber hinaus sei eine Aufbewahrungspflicht für Zeitwertkarten bzw. ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufbewahrung der Zeitwertkarten in keiner im Rechtsbestand befindlichen Vorschrift normiert, sodaß der Beschwerdeführer durch eine Vernichtung in seinen Rechten nicht verletzt sein könne. Wenn der Beschwerdeführer die Abgeltung von Überstunden begehre, wäre es seine Sache gewesen, die Beweismittel hiefür zu schaffen, indem er etwa persönliche Aufzeichnungen über die Zeitpunkte und die zeitliche Lagerung der Erbringung von Überstunden geführt hätte. Wenn er sich lediglich darauf verlasse, daß als einziges Beweismittel die Zeitwertkarten vorliegen würden, habe er auch das Risiko des Verlustes dieser zu tragen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer den Verlust dieser von ihm angebotenen Beweismittel auch deshalb selbst zu vertreten, weil es ihm freigestanden wäre, eine Überstundenabgeltung unmittelbar nach der behaupteten Leistung angeordneter Überstunden zu begehren. Bei einem solchen rechtzeitigen Begehren wären die betreffenden Zeitkarten noch zur Verfügung gestanden.

Die belangte Behörde müsse ganz allgemein zum Begehren des Beschwerdeführers und zu seinen Beweisanträgen feststellen, daß es keinesfalls ausreiche, einen Antrag auf Überstundenabgeltung nur mit allgemeinen Behauptungen zu begründen. Es liege primär am Antragsteller, zu seinem Antrag jene konkreten Angaben zu machen, welche es der Dienstbehörde ermöglichten, seine Behauptungen zu überprüfen. Hiezu gehörten jedenfalls genaue Zeitangaben im Zusammenhang mit konkreten Aufgabenerledigungen. Dem allen sei der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen.

Der vom Beschwerdeführer angezogene Antrag seines derzeitigen Dienststellenleiters auf Gewährung einer Personalzulage könne dem Beschwerdeführer nicht zur Stützung seines Begehrens dienen. Der Beschwerdeführer verkenne, daß auch die Leistung von angeordneten Überstunden noch kein subjektives Recht auf Abgeltung durch eine Personalzulage oder einzelverrechnete Gebühren begründe. Wenn der derzeitige Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer in dem in diesem Bescheid zu beurteilenden Zeitraum Mehrdienstleistungen aufgetragen haben sollte, räume das Gesetz dem Beschwerdeführer zweifellos einen Anspruch auf ein Äquivalent für diese Mehrdienstleistungen ein. Die Art der Gegenleistung bestehe nach § 23 a Abs. 5 der Dienstordnung 1966 in der Fassung der 11. Novelle im Ausgleich durch Freizeit oder in einer finanziellen Abgeltung. Da das Gesetz dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine bestimmte Art dieser Gegenleistungen einräume und auch sonst keine Voraussetzungen für die Wahl dieser oder jener Art der Gegenleistung vorsehe, liege diese Wahl im freien Ermessen der Dienstbehörde. Eine finanzielle Abgeltung halte die belangte Behörde nicht für angebracht, weswegen sein Begehren auch unter diesem Aspekt abzuweisen gewesen sei. Die Gewährung eines Freizeitausgleiches sei aber nicht Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers und somit auch nicht dieses Dienstrechtsverfahrens. Der Dienststellenleiter selbst habe mangels Zuständigkeit kein Recht zur Anweisung von Gebühren für Mehrdienstleistungen, er könne lediglich diesbezügliche Anträge stellen, welche aber gegenüber dem betroffenen Beamten noch kein subjektives Recht auf diese Gebühr begründeten. Der Dienststellenleiter sei aber befugt, im Rahmen der Rechtsvorschriften angeordnete Überstunden durch Gewährung von Freizeit auszugleichen. Schließlich sei zu den Beweisanträgen vom 3. und 11. Februar 1988 festzustellen, daß der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Arbeit oder ein bestimmtes Aufgabengebiet und schon gar nicht auf die Anordnung von Überstunden besitze. Somit könne der Beschwerdeführer durch allfällige Gespräche oder Entscheidungen über seinen Aufgabenbereich in keinen Rechten verletzt sein. Aus diesen Gründen sei den Anträgen des Beschwerdeführers vom 3. und 11. Februar 1986 keine Folge zu geben gewesen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, daß einerseits mangels Konkretisierung durch den Beschwerdeführer nicht erwiesen habe werden können, daß er angeordnete Überstunden geleistet habe, daß aber für den Fall, daß solche dennoch geleistet worden seien, eine finanzielle Abgeltung nicht gewährt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Zu dieser Gegenschrift hat der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben eingebracht und Unterlagen über von ihm initierte Disziplinar- und Strafverfahren vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem gesamten umfangreichen Beschwerdevorbringen sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung von tatsächlich erbrachten Mehrleistungen im Antragszeitraum und auf Abgeltung dieser Mehrdienstleistungen verletzt. In dem dem nunmehrigen Dienstrechtsverfahren zugrundeliegenden Antrag hatte der Beschwerdeführer auf Grund von Mehrleistungen quantitativer und qualitativer Art eine "Personalzulage" begehrt, weil seine Arbeitsleistung insbesondere durch den häufigen Wechsel seines Arbeitsplatzes, weit über den Durchschnitt der Arbeitsleistungen eines "Referenten mit Personalzulage" hinausgeht, der ständig in einer Abteilung verbleibt. Weder in der Beschwerde noch im Antrag des Beschwerdeführers wird hinsichtlich des materiell-rechtlichen Anspruches eine konkrete Beziehung zu den entsprechenden Regelungen des Dienst- bzw. Besoldungsrechtes der Stadt Wien hergestellt.

Rechtlich zutreffend geht die belangte Behörde hinsichtlich der in Frage kommenden Rechtsgrundlagen von folgenden Bestimmungen aus:

§ 24 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, LGBl./1967 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1985) für die Zeit bis 1. Oktober 1985:

"Ob und inwieweit für eine die regelmäßige Arbeitszeit übersteigende Arbeitszeit eine Entschädigung gebührt, wird durch die Gebührenvorschriften geregelt."

§ 23 a Abs. 5 der Dienstordnung 1966, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1985, für die Zeit nach dem 1. Oktober 1985:

"Der Beamte hat auf Anordnung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten."

Auch wenn in der letztgenannten Bestimmung über die Abgeltung von Überstunden ausdrücklich nichts ausgesagt ist, kommen hiefür - genauso wie bei der seinerzeit in Geltung gestandenen Regelung - nur die folgenden Bestimmungen der Besoldungsordnung 1967, LGBl. Nr. 18, in Frage. Gemäß § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1967 können dem Beamten neben den Monatsbezügen und Naturalbezügen Nebengebühren und einmalige Belohnungen gewährt werden. Zu den Nebengebühren zählen gemäß § 27 Abs. 2 Z. 3 der Besoldungsordnung 1967 Mehrleistungsvergütungen, die gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt werden. Mehrleistungsvergütungen können nach § 30 der Besoldungsordnung 1967 für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen. Eine dem § 49 Abs. 1 BDG 1979 entsprechende Regelung der Frage der Erbringung von Überstunden ohne Anordnung enthält weder die Dienstordnung 1966 noch die Besoldungsordnung 1967.

Für die Zeit bis zum 1. Oktober 1985 enthält die Dienstordnung 1966 hinsichtlich der Frage der Entschädigung von zeitlichen Mehrleistungen lediglich eine Verweisung auf die Besoldungsordnung 1967. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß von einem Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen verlangt werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1966, Zl. 723/65) und daß dem Beamten ein Anspruch auf Arbeit über das vorgeschriebene Ausmaß an Arbeitszeit hinaus, um in den Genuß einer Mehrleistungsentschädigung zu kommen, nicht zusteht (vgl. Erkenntnis vom 22. Juni 1966, Zl. 2085/66). Mit der Neuregelung des § 23 a Abs. 5 der Dienstordnung 1966 wurde im Gesetz klargestellt, daß der Beamte auf Anordnung Überstunden zu leisten hat. Für solche Überstunden wurde gleichzeitig ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich oder Abgeltung vorgesehen.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, nämlich, daß der Abgeltungsanspruch für zeitliche Mehrdienstleistungen von der Anordnung der Überstunden durch den Vorgesetzten abhängt, entspricht ab 1. Oktober 1985 der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und stellt bis zu diesem Zeitpunkt keine Überschreitung des damals eingeräumten Ermessens dar.

Zutreffend setzt sich die belangte Behörde auch mit der Möglichkeit auseinander, daß die Anordnung von Überstunden nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinerzeit zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung im Dienstrecht der Bundesbeamten die Auffassung vertreten, daß rechtlich gesehen eine Anordnung auch dann vorliegt, wenn der ausdrückliche Dienstauftrag auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt der Erteilung dieses Auftrages von vornherein fest stand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 289/77). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß der von der belangten Behörde gezogene Schluß, nämlich, daß das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat in Verbindung mit der Zuteilung dieses Referates für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden darstellt, richtig ist. Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, daß es diesfalls insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Fristen und Termine und bei Berücksichtigung der internen Kontrolle keiner gesonderten Anordnung einer Mehrdienstleistung bedürfe, sondern sich diese bereits aus der Zahl der Erledigung im Verhältnis zu anderen Bediensteten ergäbe, ist rechtlich genauso unbeachtlich, wie die in anderem Zusammenhang angestellten Vergleiche mit anderen Bediensteten. Dies insbesondere deshalb, weil in der Regel eine tatsächliche Vergleichbarkeit bei geistigen Leistungen nicht gegeben ist (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0099, Slg. N.F. 11174/A), aber auch aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Zl. 3112/80, Slg. N.F. 10390/A).

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er in der Beschwerde unter Bezugnahme auf angeblich wegen Verschuldens der Behörde nicht mehr vorhandene Zeitwertkarten vermeint, damit den Nachweis von abgeltungspflichtigen Mehrdienstleistungen hätte führen können; denn maßgebend ist nicht - wie bereits vorher dargelegt - der Umstand der längeren zeitlichen Anwesenheit in der Dienststelle allein, sondern die konkret oder schlüssig erfolgte Anordnung der Erbringung längerer Dienstleistungen. Im übrigen sind im erstinstanzlichen Verfahren die einzelnen Vorgesetzten des Beschwerdeführers - wie den Verwaltungsakten und der vorher wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - einvernommen worden, ohne daß sich daraus Hinweise auf die Anordnung von Überstunden, weder konkret noch schlüssig, ergeben hätten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer für bestimmte im Zusammenhang mit einer Wahl angeordnete bzw. geleistete Überstunden im Jahre 1983 tatsächlich eine finanzielle Abgeltung erhalten. Davon ausgehend sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Verfahrensmangel darin, daß die "ergänzende Vernehmung der Zeugen (die genannten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter ..... bei eingehenderer Befragung ....." genauso unterblieben ist, wie die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der Ein- und Auslaufstatistiken und der Referatseinteilung.

Keine Berechtigung kommt auch dem auf § 18 Abs. 4 AVG 1950 gestützten, als inhaltliche Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerdevorbringen zu. Der Beschwerdeführer vermeint, daß es für ihn zweifelhaft sei, ob der Vorsitzende der belangten Behörde (dessen Name am angefochtenen Bescheid mit Schreibmaschine geschrieben ist) den Bescheid tatsächlich gezeichnet hat, weil der angebrachte Beglaubigungsvermerk durch die Kanzlei die Unterschrift nicht ersetzen könne. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist jedoch die Fertigung ordnungsgemäß erfolgt; der angebrachte Beglaubigungsvermerk entspricht § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925.

Dem vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Gegenschrift weiters geltend gemachten angeblichen Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtvorlage von drei bei den Verwaltungsakten befindlichen Schriftstücken kann schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sein sollen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982, Slg. N.F. 10859/A). Was die vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachte angebliche Befangenheit eines bei der Abstimmung anwesenden Mitgliedes der belangten Behörde betrifft, ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0260, 0261 bzw. Erkenntnis vom 22. Jänner 1952, Slg. N.F. 2422/A), entgegenzuhalten, daß die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde nicht die Unzuständigkeit der Behörde nach sich zieht. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich - was im Beschwerdefall nicht gegeben war - sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

Die solcherart unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGParteiengehörIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Einfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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