RS Vwgh 1992/4/8 86/12/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §49;
GehG 1956 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2976/76 E 10. März 1977 VwSlg 9272 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde liegt vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muß. Ob der Dienstvorgesetzte nach der internen Kompetenzverteilung zur Weisung berechtigt war oder nicht, ist hier belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120283.X04

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten