Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: 1. Unterbleibt in einem Verfahrenshilfe-Antrag einer qualifiziert vertretenen Partei die gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses ganz bewusst, findet ein Verbesserungsverfahren nicht statt. 2. Keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin. Entscheidungstexte 6 R 10/18i Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2F-VG §2F-VG §3F-VG §7F-VG §8F-VG §13FAG §15FAG §21
Rechtssatz: Einer österreichischen Gemeinde kann Verfahrenshilfe aufgrund ihrer wirtschaftlich Beteiligten (Bund, Land) nicht bewilligt werden. Entscheidungstexte 2 R 191/13w Entscheidungstext OLG Graz 22.11.2013 2 R 191/13w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Erben als wirtschaftliche Beteiligte eines Prozess führenden Nachlasses Entscheidungstexte 2 R 80/13x Entscheidungstext OLG Graz 21.05.2013 2 R 80/13x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000093 Im RIS seit 29.05.2013 Zuletzt aktua... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Proponenten einer durch Hinterlegung der Satzung zwar gegründeten, aber noch nicht tätigen politischen Partei, deren satzungsgemäße Organe schon seit Jahren nicht bestellt wurden, die unter anderem die Erlangung einer Parteiförderung anstreben, sind wirtschaftlich Beteiligte iS des § 63 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte 4 R 178/08w Entscheidungstext OLG In... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Verfahrenshilfe; wirtschaftlich Beteiligte; Konkursgläubiger Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse (des Masseverwalters) im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO sind zwar die Vermögensverhältnisse deren Konkursgläubiger als "wirtschaftlich Beteiligte" zu berücksichtigen, nicht mehr aber die Vermögensverhältnisse der Konkursgläubiger eines ebenfalls im Konkurs befindlichen Konkursgläubigers. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mitglieder typischer Idealvereine sind in der Regel nicht als wirtschaftlich Beteiligte iSd § 62 Abs 2 ZPO anzusehen. Entscheidungstexte 15 R 163/01b Entscheidungstext OLG Wien 15.10.2001 15 R 163/01b mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Einer juristischen Person kann selbst dann, wenn die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, nur ausnahmsweise die Verfahrenshilfe bewilligt werden, und zwar dann, wenn sie insolvent iSd § 66 KO und/oder überschuldet iSd § 67 KO ist und weiters die Organe ihrer im § 69 Abs 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags nachkommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Die Konkursgläubiger sind wirtschaftliche Beteiligte. Bei der Beurteilung, ob der Erfolg für den wirtschaftlichen Beteiligten beachtlich ist, kommt es nicht auf die prozentuelle Veränderung der Konkursquote sondern auf den konkreten Erfolg (absolut gesehen) für den einzelnen Konkursgläubiger an. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 18... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenshilfe für den Masseverwalter. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 141/03m. Diese ist nunmehr unter RW0000597 abrufbar. Entscheidungstexte 3 R 56/96v Entscheidungstext OLG Wien 27.06.1996 3 R 56/96v ... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: Zufolge Art 5 des Übereinkommens vom 22.06.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen Rechtsbeziehungen in Zivilsachen und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, BGBl Nr 90/1932, ist hinsichtlich der Behandlung armer Parteien die Gegenseitigkeit gegeben. Entscheidungstexte 1 Nd 21/68 Entscheidungstext OGH 04.03.1968 1 N... mehr lesen...