Norm
ZPO §63 Abs2Rechtssatz
Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mutwilligkeit, Aussichtslosigkeit, Verbesserung, VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134638Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024