RS OGH 2023/5/22 18OCg1/23f

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Veröffentlicht am 22.05.2023
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Norm

ZPO §63 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei Verfahrenshilfeanträgen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedenfalls die Gesellschafter die wirtschaftlich Beteiligten im Sinn des § 63 Abs 2 ZPO.Bei Verfahrenshilfeanträgen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedenfalls die Gesellschafter die wirtschaftlich Beteiligten im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO.

Entscheidungstexte

  • RS0134640">18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
    Eine allfällige Weigerung der wirtschaftlichen Beteiligten, ihre Verhältnisse offen zu legen, fällt allein in die Sphäre der Antragstellerin. (T1)
    Hier: Mangels Behauptungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen der wirtschaftlich Beteiligten oder Anbot anderer Bescheinigungsmittel dazu, offenlassend, ob, in welcher Form und unter welchen Umständen solche alternativen Nachweise der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe zulässig wären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134640

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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