RS OGH 2008/9/19 4R178/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2008
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Norm

ZPO §63 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Proponenten einer durch Hinterlegung der Satzung zwar gegründeten, aber noch nicht tätigen politischen Partei, deren satzungsgemäße Organe schon seit Jahren nicht bestellt wurden, die unter anderem die Erlangung einer Parteiförderung anstreben, sind wirtschaftlich Beteiligte iS des § 63 Abs 2 ZPO.Proponenten einer durch Hinterlegung der Satzung zwar gegründeten, aber noch nicht tätigen politischen Partei, deren satzungsgemäße Organe schon seit Jahren nicht bestellt wurden, die unter anderem die Erlangung einer Parteiförderung anstreben, sind wirtschaftlich Beteiligte iS des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2008:RI0000180

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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