TE OGH 1996/6/27 3R56/96v

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Spenling und Dr.Hradil in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 9.10.1994 verstorbenen *****zuletzt wohnhaft *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,160.000,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3.1.1996, 15 Cg 150/95s-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht aufgetragen, über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten bleibt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorbehalten.

Text

Begründung:

Der Kläger - Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach ***** - begehrt mit seiner Klage von der Beklagten S 2,160.000,-- s.A. ***** sei Mieter eines Geschäftslokales der ***** gewesen. Er habe mit der Beklagten vereinbart, gegen Zahlung des Klagsbetrages dieses Geschäftslokal aufzugeben und an die Beklagte zu übergeben. Tatsächlich habe ***** aufgrund der getroffenen Vereinbarung seine Einkunftsquelle zu Gunsten der Beklagten aufgegeben und dafür gesorgt, daß zwischen den ***** und der Beklagten ein Mietvertrag zustandegekommen sei. Die Beklagte weigere sich nunmehr, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Hilfsweise werde das Klagebegehren auch auf den Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes gestützt.

Mit der Klage beantragte der Kläger, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit.a ZPO zu gewähren. Er legte ein Vermögensbekenntnis sowie einen Kontoauszug des Massekontos vom 16.5.1995 vor. Daraus ist ersichtlich, daß das Massekonto derzeit einen Stand von S 52.140,51 aufweist ("davon S 50.000,-- Kostenvorschuß). Die Schulden der Masse werden global mit ca. 4,7 Millionen Schilling beziffert.Mit der Klage beantragte der Kläger, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu gewähren. Er legte ein Vermögensbekenntnis sowie einen Kontoauszug des Massekontos vom 16.5.1995 vor. Daraus ist ersichtlich, daß das Massekonto derzeit einen Stand von S 52.140,51 aufweist ("davon S 50.000,-- Kostenvorschuß). Die Schulden der Masse werden global mit ca. 4,7 Millionen Schilling beziffert.

Die Beklagte sprach sich gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus. Einem Masseverwalter sei die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn Masse- und Konkursgläubiger, deren Forderungen durch den Prozeßerfolg in beachtlichem Ausmaß befriedigt werden könnten, zur Bestreitung der Verfahrenskosten in der Lage seien. Hier zählten zu den Masse- und Konkursgläubigern neben der öffentlichen Hand eine ganze Reihe österreichischer Großunternehmen und Großbanken. Diese seien sicherlich in der Lage, die Verfahrenskosten zu bestreiten. Daß im Falle eines Prozeßerfolges die Forderungen in beachtlichem Ausmaß befriedigt werden könnten, zeige sich aus dem vom Kläger selbst angesetzten Streitwert.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht dem Verfahrenshilfeantrag des Klägers statt. Richtig sei, daß die Rechtsprechung Konkurs- und Massegläubiger als "wirtschaftlich Beteiligte" im Sinne des § 63 Abs.2 ZPO betrachte, wobei in diesem Zusammenhang auch Lehre zu §§ 114 Abs.3 dZPO (alt) und 116 Abs.1 dZPO zitiert werde. Letztere Bestimmung normiere aber, daß die Kostenaufbringung den wirtschaftlich Beteiligten auch zumutbar sein müsse. Bei der Berurteilung der Zumutbarkeit sei auch die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit eines Prozeßverlustes durch den Masseverwalter zu berücksichtigen. Es wäre unbillig, Gläubigern, die ohnehin schon durch die Insolvenz ihres Schuldners einen beträchtlichen Vermögensschaden erleiden, auch noch mit dem Argument eines bloß möglichen Prozeßerfolges eine Kostenbevorschussungspflicht aufzuerlegen. Es sei daher hier notwendig, die Prozeßgewinn- bzw. Verlustchancen gegeneinander abzuwägen. Da über die Ansichten des Masseverwalters keine Prognose getroffen werden könne - mit Ausnahme der, daß aussichtslose oder offenbar mutwillige Prozeßführung nicht anzunehmen sei - und da Massearmut vorliege, sei daher die Verfahrenshilfe zu bewilligen.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht dem Verfahrenshilfeantrag des Klägers statt. Richtig sei, daß die Rechtsprechung Konkurs- und Massegläubiger als "wirtschaftlich Beteiligte" im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO betrachte, wobei in diesem Zusammenhang auch Lehre zu Paragraphen 114, Absatz 3, dZPO (alt) und 116 Absatz eins, dZPO zitiert werde. Letztere Bestimmung normiere aber, daß die Kostenaufbringung den wirtschaftlich Beteiligten auch zumutbar sein müsse. Bei der Berurteilung der Zumutbarkeit sei auch die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit eines Prozeßverlustes durch den Masseverwalter zu berücksichtigen. Es wäre unbillig, Gläubigern, die ohnehin schon durch die Insolvenz ihres Schuldners einen beträchtlichen Vermögensschaden erleiden, auch noch mit dem Argument eines bloß möglichen Prozeßerfolges eine Kostenbevorschussungspflicht aufzuerlegen. Es sei daher hier notwendig, die Prozeßgewinn- bzw. Verlustchancen gegeneinander abzuwägen. Da über die Ansichten des Masseverwalters keine Prognose getroffen werden könne - mit Ausnahme der, daß aussichtslose oder offenbar mutwillige Prozeßführung nicht anzunehmen sei - und da Massearmut vorliege, sei daher die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten, der im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Erste Voraussetzung für die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht das Konkursvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls "Massearmut" i.S.d. § 63 Abs.2 ZPO vor. Barvermögen der Masse, das die derzeitigen Masseforderungen übersteigt, schließt aber die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht von vornherein aus. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter auch zur Erfüllung seiner Verwaltertätigkeit über ausreichend liquide Mittel verfügen muß. Mittel, die der Masseverwalter zur Bestreitung von unerläßlichen Aufwendungen für die Bildung und Verwaltung der Masse benötigt, bleiben bei der Prüfung der Fähigkeit der Masse, die Verfahrenskosten zu bestreiten, außer Betracht. Dieser notwendige Abwicklungsfonds muß nicht zur Bestreitung von Verfahrenskosten aufgewendet werden, da sonst die Prozeßführung dem Masseverwalter jeden Handlungsspielraum nehmen würde. Der Masseverwalter muß nur dem Gericht darlegen, welche Mittel und aus welchen Gründen nach den dargestellten Grundsätzen zum notwendigen Abwicklungsfonds gehören (Riel, die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 142 f; vgl. ferner EvBl.1989/19, JBl.1988, 120).Erste Voraussetzung für die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht das Konkursvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls "Massearmut" i.S.d. Paragraph 63, Absatz 2, ZPO vor. Barvermögen der Masse, das die derzeitigen Masseforderungen übersteigt, schließt aber die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht von vornherein aus. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter auch zur Erfüllung seiner Verwaltertätigkeit über ausreichend liquide Mittel verfügen muß. Mittel, die der Masseverwalter zur Bestreitung von unerläßlichen Aufwendungen für die Bildung und Verwaltung der Masse benötigt, bleiben bei der Prüfung der Fähigkeit der Masse, die Verfahrenskosten zu bestreiten, außer Betracht. Dieser notwendige Abwicklungsfonds muß nicht zur Bestreitung von Verfahrenskosten aufgewendet werden, da sonst die Prozeßführung dem Masseverwalter jeden Handlungsspielraum nehmen würde. Der Masseverwalter muß nur dem Gericht darlegen, welche Mittel und aus welchen Gründen nach den dargestellten Grundsätzen zum notwendigen Abwicklungsfonds gehören (Riel, die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 142 f; vergleiche ferner EvBl.1989/19, JBl.1988, 120).

Im vorliegenden Fall ist der Masseverwalter der ihn insofern treffenden Behauptungslast nicht ausreichend nachgekommen. Weder enthält das Vermögensbekenntnis Angaben zu den zu erwartenden Masseforderungen, noch finden sich darin Ausführungen darüber, welche Mittel der Masseverwalter als unbedingt notwendigen Abwicklungsfonds benötigt.

Trotzdem teilt das Rekursgericht unter den hier gegebenen Umständen die Meinung des Erstrichters, daß jedenfalls "Massearmut" vorliegt. Die Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über die vorliegende Klage beträgt S 40.570,--. Sie ist daher nur geringfügig geringer als das gesamte - fast ausschließlich aus einem Kostenvorschuß von S 50.000,-- bestehende - Barvermögen der Masse. Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann daher schon auf Grund des derzeitigen Akteninhaltes davon ausgegangen werden, daß der die Pauschalgebühr übersteigende Rest des Barvermögens der Masse zu gering ist, um einen ausreichenden Abwicklungsfonds darzustellen.

Trotz "Massearmut" ist dem Masseverwalter aber nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe im Sinne § 63 Abs.2 ZPO zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können. Dazu vertritt die jüngere Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung, daß auch Gläubiger als wirtschaftliche Beteiligte i.S.d.Trotz "Massearmut" ist dem Masseverwalter aber nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe im Sinne Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können. Dazu vertritt die jüngere Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung, daß auch Gläubiger als wirtschaftliche Beteiligte i.S.d.

§ 63 Abs.2 ZPO in Frage kommen (WR 1992/550, EvBl.1989/19; JBl.1988, 120, REDOK 12.580; EvBl.1986/104 u.v.a.).Paragraph 63, Absatz 2, ZPO in Frage kommen (WR 1992/550, EvBl.1989/19; JBl.1988, 120, REDOK 12.580; EvBl.1986/104 u.v.a.).

Dabei ist unstrittig, daß nicht alle Gläubiger zu berücksichtigen sind. Nur die vom Prozeßausgang "wesentlich" betroffenen Gläubiger bzw. die, denen ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könne, können nach der zitierten Rechtsprechung zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst bei einem Erfolg im Prozeß nichts bekämen oder selbst bei einem Mißerfolg voll befriedigt würden (EvBl.1986/104; REDOK 12.580). Sind die demnach zur Kostentragung "verpflichteten" Gläubiger dazu auch in der Lage - so die zitierte Rechtsprechung - ist dem Masseverwalter die Verfahrenshilfe zu versagen, auch wenn die "wirtschaftlich beteiligten Gläubiger" sich tatsächlich weigern, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Diese Rechtsprechung wurde im österrichischen Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen (vgl. die Nachweise bei Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht Seite 147 Anmerkung 425).Dabei ist unstrittig, daß nicht alle Gläubiger zu berücksichtigen sind. Nur die vom Prozeßausgang "wesentlich" betroffenen Gläubiger bzw. die, denen ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könne, können nach der zitierten Rechtsprechung zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst bei einem Erfolg im Prozeß nichts bekämen oder selbst bei einem Mißerfolg voll befriedigt würden (EvBl.1986/104; REDOK 12.580). Sind die demnach zur Kostentragung "verpflichteten" Gläubiger dazu auch in der Lage - so die zitierte Rechtsprechung - ist dem Masseverwalter die Verfahrenshilfe zu versagen, auch wenn die "wirtschaftlich beteiligten Gläubiger" sich tatsächlich weigern, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Diese Rechtsprechung wurde im österrichischen Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen vergleiche die Nachweise bei Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht Seite 147 Anmerkung 425).

In einer neueren Entscheidung differenziert das OLG Innsbruck noch weiter und schränkt - in Anlehnung an die im § 116 Abs.1 Z 1 dZPO i. d.F. des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung - den Kreis der "vorschußpflichtigen" Gläubiger auf die ein, denen die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar sei (vgl. die Entscheidung EvBl.1989/19, der ein Fall zugrundeliegt, in dem ein Obsiegen des Masseverwalters die Quote nur um 0,8 % erhöht hätte; unter solchen Umständen sei den Gläubigern die Bevorschussung der Kosten nicht zumutbar; vgl. ferner JBl.1994, 700).In einer neueren Entscheidung differenziert das OLG Innsbruck noch weiter und schränkt - in Anlehnung an die im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dZPO i. d.F. des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung - den Kreis der "vorschußpflichtigen" Gläubiger auf die ein, denen die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar sei vergleiche die Entscheidung EvBl.1989/19, der ein Fall zugrundeliegt, in dem ein Obsiegen des Masseverwalters die Quote nur um 0,8 % erhöht hätte; unter solchen Umständen sei den Gläubigern die Bevorschussung der Kosten nicht zumutbar; vergleiche ferner JBl.1994, 700).

Zwischen Masse- und Konkursgläubigern wird in der jüngeren Rechtsprechung nicht differenziert. Auch Massegläubiger werden demnach als wirtschaftlich Beteiligte i.S.d. § 63 Abs.2 ZPO in Betracht gezogen (vgl. etwa EvBl.1986/104; EvBl.1989/19 u.a.). Diese zuletzt genannte Auffassung ist aber in der Lehre auf heftige Kritik gestoßen (König-Broll, Verfahrenshilfe [Prozeßhilfe] für Masseverwalter [Konkursverwalter] in Österreich, Festschrift Henckel 461; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 154 f).Zwischen Masse- und Konkursgläubigern wird in der jüngeren Rechtsprechung nicht differenziert. Auch Massegläubiger werden demnach als wirtschaftlich Beteiligte i.S.d. Paragraph 63, Absatz 2, ZPO in Betracht gezogen vergleiche etwa EvBl.1986/104; EvBl.1989/19 u.a.). Diese zuletzt genannte Auffassung ist aber in der Lehre auf heftige Kritik gestoßen (König-Broll, Verfahrenshilfe [Prozeßhilfe] für Masseverwalter [Konkursverwalter] in Österreich, Festschrift Henckel 461; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 154 f).

Das Rekursgericht schließt sich der zitierten Rechtsprechung im wesentlichen an. Es teilt allerdings die zuletzt zitierte Kritik an der Einbeziehung der Massegläubiger in den Kreis der wirtschaftlich Beteiligten. Massegläubiger, deren Ansprüche in aller Regel erst nach der Konkurseröffnung entstehen, können hinsichtlich ihrer Teilnahme am Konkursverfahren nämlich nicht mit den Konkursgläubigern verglichen werden. Sie sind Gläubiger der Masse genauso wie ein "gewöhnlicher" Gläubiger einer nicht im Konkurs befindlichen juristischen Person und können wegen dieser Gläubigerstellung nicht als wirtschaftlich Beteiligte i.S.d. § 63 Abs.2 ZPO angesehen werden (Riel a.a.O. 154 f; König-Broll, a.a.O. 461).Das Rekursgericht schließt sich der zitierten Rechtsprechung im wesentlichen an. Es teilt allerdings die zuletzt zitierte Kritik an der Einbeziehung der Massegläubiger in den Kreis der wirtschaftlich Beteiligten. Massegläubiger, deren Ansprüche in aller Regel erst nach der Konkurseröffnung entstehen, können hinsichtlich ihrer Teilnahme am Konkursverfahren nämlich nicht mit den Konkursgläubigern verglichen werden. Sie sind Gläubiger der Masse genauso wie ein "gewöhnlicher" Gläubiger einer nicht im Konkurs befindlichen juristischen Person und können wegen dieser Gläubigerstellung nicht als wirtschaftlich Beteiligte i.S.d. Paragraph 63, Absatz 2, ZPO angesehen werden (Riel a.a.O. 154 f; König-Broll, a.a.O. 461).

Konkursgläubiger sind hingegen dann als wirtschaftlich Beteiligte und daher als potentiell vorschußpflichtig anzusehen, wenn ihnen aus einem Erfolg der konkreten Prozeßführung ein "nicht unerheblicher" bzw. ein "beachtlicher" Vorteil erwachsen würde (JBl.1986, 531, JBl.1988, 120, EvBl.1989/19). Nur jene Konkursgläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie auch ohne Prozeßführung zum Zuge gelangen oder selbst im Falle eines Prozeßerfolges nicht (in relevantem Ausmaß) zum Zuge gelangen können, scheiden als wirtschaftlich Beteiligte aus. Konkursgläubiger sind daher im allgemeinen dann nicht als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen, wenn die für sie erzielbare Quote derart gering wäre, daß sie nicht als beachtenswerter wirtschaftlicher Erfolg beurteilt werden könnte (EvBl.1989/19), sofern nicht im Einzelfall die für einen Konkursgläubiger durch einen Prozeßerfolg erzielbare Befriedigungsverbesserung (absolut gesehen) so hoch ist, daß ungeachtet der geringen prozentuellen Quote von einem beachtenswerten wirtschaftlichen Erfolg gesprochen werden müßte.

Darüberhinaus in Anlehnung an die im § 116 Abs.1 Z 1 dZPO i.d.F. des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung zu prüfen, ob den nach den dargelegten Grundsätzen als wirtschaftlich beteiligt anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozeßführung auch "zumutbar" sei (so etwa die Entscheidungen des OLG Innsbruck EvBl.1989/19, EvBl.1994,Darüberhinaus in Anlehnung an die im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dZPO i.d.F. des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung zu prüfen, ob den nach den dargelegten Grundsätzen als wirtschaftlich beteiligt anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozeßführung auch "zumutbar" sei (so etwa die Entscheidungen des OLG Innsbruck EvBl.1989/19, EvBl.1994,

700) erscheint dem Rekursgericht als unangebracht. Die Frage, ob dem Konkursgläubiger die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar ist, ist bereits in der Frage nach einer "wesentlichen" oder in "beachtlichem Umfang" gegebenen Beteiligung am Prozeßerlös enthalten (so auch Schumacher in seiner Glosse zu JBl.1988, 120). Ist einem Konkursgläubiger im Einzelfall auf Grund des für ihn zu erwartenden Anteils am Prozeßerlös eine Finanzierung des Rechtsstreites nicht zumutbar, so ist er nach Meinung des Rekursgerichtes von vornherein nicht als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen.

Ebensowenig teilt das Rekursgericht die Meinung des Erstrichters, der die Bewilligung der Verfahrenshilfe letztlich davon abhängig machen will, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung der Prozeßführung im Hinblick auf die ungewissen Prozeßchancen zumutbar ist. Dieser Gedanke, nach dem wirtschaftlich Beteiligte im Sinne § 63 Abs.2 ZPO zur Finanzierung des Rechtsstreites nur bei eindeutig günstigen Prozeßaussichten heranzuziehen wären, ist dem österreichischen Verfahrenshilferecht völlig fremd. Er entbehrt auch einer sachlichen Rechtfertigung.Ebensowenig teilt das Rekursgericht die Meinung des Erstrichters, der die Bewilligung der Verfahrenshilfe letztlich davon abhängig machen will, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung der Prozeßführung im Hinblick auf die ungewissen Prozeßchancen zumutbar ist. Dieser Gedanke, nach dem wirtschaftlich Beteiligte im Sinne Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zur Finanzierung des Rechtsstreites nur bei eindeutig günstigen Prozeßaussichten heranzuziehen wären, ist dem österreichischen Verfahrenshilferecht völlig fremd. Er entbehrt auch einer sachlichen Rechtfertigung.

Damit erweist es sich als notwendig, konkret zu prüfen, ob im vorliegenden Fall als wirtschaftlich Beteiligte zu behandelnde Konkursgläubiger vorhanden sind und - bejahendenfalls - ob die wirtschaftlich Beteiligten zur Tragung der Prozeßkosten in der Lage sind. Dazu wird es notwendig sein, den Masseverwalter aufzufordern, sein in jeder Hinsicht unzureichendes Vorbringen durch konkrete Behauptungen über jene Umstände zu ergänzen, die zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderlich sind. Das dazu vom Masseverwalter erstattete Vorbringen wird als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein. Vermögensbekenntnisse allenfalls vorhadener wirtschaftlich Beteiligter muß der Masseverwalter nicht vorlegen. In § 66 Abs.1 ZPO ist nur vom Vermögensbekenntnis der Partei und ihres gesetzlichen Vertreters, nicht aber von Beteiligten die Rede. Das Gericht darf sich auch diesbezüglich in der Regel auf die Angaben des Masseverwalters verlassen, der die erforderlichen Informationen durch das Abverlangen entsprechender Stellungnahmen von den wirtschaftlich Beteiligten erhalten kann. Jedenfalls trifft den Masseverwalter die Beweislast dafür, daß den wirtschaftlich Beteiligten die erforderlichen Mittel fehlen (EvBl.1986/104; hg. 3 R 226/81; Schumacher, Verfahrenshilfe an den Masseverwalter, JBl.1986, 501).Damit erweist es sich als notwendig, konkret zu prüfen, ob im vorliegenden Fall als wirtschaftlich Beteiligte zu behandelnde Konkursgläubiger vorhanden sind und - bejahendenfalls - ob die wirtschaftlich Beteiligten zur Tragung der Prozeßkosten in der Lage sind. Dazu wird es notwendig sein, den Masseverwalter aufzufordern, sein in jeder Hinsicht unzureichendes Vorbringen durch konkrete Behauptungen über jene Umstände zu ergänzen, die zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderlich sind. Das dazu vom Masseverwalter erstattete Vorbringen wird als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein. Vermögensbekenntnisse allenfalls vorhadener wirtschaftlich Beteiligter muß der Masseverwalter nicht vorlegen. In Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist nur vom Vermögensbekenntnis der Partei und ihres gesetzlichen Vertreters, nicht aber von Beteiligten die Rede. Das Gericht darf sich auch diesbezüglich in der Regel auf die Angaben des Masseverwalters verlassen, der die erforderlichen Informationen durch das Abverlangen entsprechender Stellungnahmen von den wirtschaftlich Beteiligten erhalten kann. Jedenfalls trifft den Masseverwalter die Beweislast dafür, daß den wirtschaftlich Beteiligten die erforderlichen Mittel fehlen (EvBl.1986/104; hg. 3 R 226/81; Schumacher, Verfahrenshilfe an den Masseverwalter, JBl.1986, 501).

In Stattgebung des Rekurses war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:00300R00056.96V.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OLG0009_00300R00056_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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