Norm
ZPO §66 Abs1Rechtssatz
Beantragt eine juristische Person Verfahrenshilfe, sind auch von ihren wirtschaftlich Beteiligten nicht mehr als vier Wochen alte Bekenntnisse über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134637Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024