Norm
ZPO §63 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der zu erwartende Erlös im Falle des Prozeßerfolges die vom wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten (vor allem die Pauschalgebühr) nicht erreicht.Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der zu erwartende Erlös im Falle des Prozeßerfolges die vom wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten (vor allem die Pauschalgebühr) nicht erreicht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Rs 133/05k. Diese ist nunmehr unter RW0000670 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000205Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011