RS OGH 1997/8/21 3R133/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.1997
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Norm

ZPO §63 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der zu erwartende Erlös im Falle des Prozeßerfolges die vom wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten (vor allem die Pauschalgebühr) nicht erreicht.Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der zu erwartende Erlös im Falle des Prozeßerfolges die vom wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten (vor allem die Pauschalgebühr) nicht erreicht.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Rs 133/05k. Diese ist nunmehr unter RW0000670 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000205

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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