Norm
ZPO §63 Abs2Rechtssatz
Einer juristischen Person kann selbst dann, wenn die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, nur ausnahmsweise die Verfahrenshilfe bewilligt werden, und zwar dann, wenn sie insolvent iSd § 66 KO und/oder überschuldet iSd § 67 KO ist und weiters die Organe ihrer im § 69 Abs 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags nachkommen.Einer juristischen Person kann selbst dann, wenn die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, nur ausnahmsweise die Verfahrenshilfe bewilligt werden, und zwar dann, wenn sie insolvent iSd Paragraph 66, KO und/oder überschuldet iSd Paragraph 67, KO ist und weiters die Organe ihrer im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags nachkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000038Dokumentnummer
JJR_19990421_OLG0459_00200R00023_99M0000_001