TE OGH 1997/2/20 3R237/96m

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Kalivoda in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****., Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei C*****, *****, wegen Anfechtung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 16.366.551,50), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.10.1996, GZ 22 Cg 105/96a-2, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der K*****. (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.9.1995, AZ 3 S 1314/95, das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Gleichzeitig mit der Klage mit dem Beklagten, es seien die auf den Konten der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten im Zeitraum vom 21.3.1995 bis 20.9.1995 eingegangenen Zahlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 16,366.551,50 samt 4 % Zinsen seit 21.3.1995 zu bezahlen, stellt der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. In dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis führte er ein Guthaben von S 352.139,94 auf einem Konto der Beklagten an. Die Angaben zur Höhe der Schulden ersetzte er durch Verweisung auf das Anmeldungsverzeichnis zum Akt des Handelsgerichtes Wien 3 S 1314/95w.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es führte aus von den im Konkurs angemeldeten Forderungen in der Höhe von S 265,801.488,53 seien Forderungen in der Höhe von S 164,213.503,92 anerkannt worden. Unter den Gläubigern befände sich die Bank A***** (S 27,553.920,92), die Ö***** AG (S 12,000.000,--), die G***** (S 25,765.897,03), die A***** AG (S 51,998.959,--), T***** Ges.m.b.H. (S 1,332.550,--), die W***** (S 2,095.065,67) und das Bankhaus K***** (S 27,235.867,41).

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, Massearmut liege zwar vor, nicht jedoch die weitere Veranlassung des Fehlens wirtschaftlich Beteiligter. Der gegenständliche Anfechtungsbetrag von S 16,366.551,50 mache rund 6,2 % der insgesamt angemeldeten sowie rund 10 % der anerkannten Forderungen aus. Im Falle des Durchdringens des Masseverwalters mit der Anfechtungsklage werde somit der Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger auch im Verhältnis zu den angemeldeten Forderungen nicht unbeträchtlich erhöht. Da sich unter den Konkursgläubigern mehrerer österreichische Großbanken befänden, bestehe kein Zweifel an der Fähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz aufbringen zu können.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Rekurswerber verweist darauf, daß unzählige Dienstnehmer, nämlich weit mehr als 20, im gegenständlichen Konkursverfahren ihre Forderungen, auch Masseforderungen in beträchtlicher Höhe, angemeldet haben. Zu Unrecht gehe das Erstgericht davon aus, daß die Verfahrenskosten von den Gläubigern der Konkursmasse als wirtschaftlich Beteiligte aufgebracht werden müßten. Der Masseverwalter sei dazu verpflichtet, allfällige Aktivprozesse im Rahmen des Konkursverfahrens zu führen, sodaß die Zuerkennung der Verfahrenshilfe nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob bestehende Konkursgläubiger vorschußbereit seien. Es würde das Amt des Masseverwalters geschwächt werden und es würde ihm häufig unmöglich sein, sämtliche Aktiva des Gemeinschuldners in die Masse zu vereinnahmen. Es sei zu berücksichtigen, daß neben den wirtschaftlich starken vom Erstgericht angeführten Gläubigern auch unzählige wirtschaftlich nicht so starke Gläubiger vorhanden seien. Es werde eine entscheidende Verbesserung der Konkursquote bei Obsiegen im gegenständlichen Prozeß davon abhängig gemacht, ob die finanzkräftigen Konkursgläubiger zu einer Vorschußleistung bereit seien. Problematisch sei die Situation für den Masseverwalter insbesondere bei der Führung von Anfechtungsprozessen. Es liege überdies ein äußerst komplizierter Anfechtungsprozeß vor. Die Rechtsprechung zu Anfechtungstatbeständen sei sehr kasuistisch und schwankend. Es könne einem Konkursgläubiger daher in keiner Weise zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Anfechtungsprozesses abzuschätzen und im Hinblick auf eine Bevorschussung der Verfahrenskosten zu beurteilen, inwieweit er mit einem Vermögensvorteil oder mit einer Erhöhung seines Forderungsausfalles im Rahmen des Konkursverfahrens zu rechnen habe.

Erste Voraussetzung für die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht das Konkursvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls Massearmut im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO vor. Unter Berücksichtigung des Bargeldes in der Höhe von S 352.139,84, der angemeldeten und anerkannten Masseforderungen in der Höhe von S 294.550,09 und der für das gegenständliche Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühr von S 209.579,-- ergibt sich, daß die Massearmut vom Erstgericht zu Recht bejaht wurde. Das Erstgericht hat daher zutreffend von einem Verbesserungsauftrag an den Masseverwalter zur Darlegung des notwendigen Abwicklungsfonds abgesehen.Erste Voraussetzung für die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht das Konkursvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls Massearmut im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO vor. Unter Berücksichtigung des Bargeldes in der Höhe von S 352.139,84, der angemeldeten und anerkannten Masseforderungen in der Höhe von S 294.550,09 und der für das gegenständliche Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühr von S 209.579,-- ergibt sich, daß die Massearmut vom Erstgericht zu Recht bejaht wurde. Das Erstgericht hat daher zutreffend von einem Verbesserungsauftrag an den Masseverwalter zur Darlegung des notwendigen Abwicklungsfonds abgesehen.

Trotz Massearmut ist aber dem Masseverwalter nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können. Dazu vertritt die jüngere Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung, daß auch Gläubiger als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO in Frage kommen (WR 1992/550, EvBl. 1989/19, JBl. 1988,120, REDOK 12.580, EvBl. 1986/104, OLG Wien 3 R 56/96v und 3 R 115/96w u.a.m). Unstrittig ist, daß nicht alle Gläubiger zu berücksichtigen sind. Nur die vom Prozeßausgang wesentlich betroffenen Gläubiger bzw. die, denen ein beachtlicher Vorteil erwachsen könnte, können nach der zitierten Rechtsprechung zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst bei einem Erfolg im Prozeß nichts bekämen oder selbst bei einem Mißerfolg voll befriedigt würden (EvBl. 1986/104, REDOK 12.580, OLG Wien 3 R 56/96v). Sind die demnach zur Kostentragung verpflichteten Gläubiger dazu auch in der Lage, ist dem Masseverwalter die Verfahrenshilfe zu versagen, auch wenn die wirtschaftlich beteiligten Gläubiger sich tatsächlich weigern, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, daß Massegläubiger nicht als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO angesehen werden (OLG Wien 3 R 56/96v, 3 R 115/96w). Konkursgläubiger sind hingegen dann als wirtschaftlich Beteiligte und daher als potentiell vorschußpflichtig anzusehen, wenn ihnen aus einem Erfolg der konkreten Prozeßführung ein nicht unerheblicher bzw. ein beachtlicher Vorteil erwachsen würde (JBl. 1986,513, JBl. 1988,120, EvBl. 1989/19). Konkursgläubiger sind daher im allgemeinen dann nicht als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen, wenn die für sie erzielbare Quote derart gering wäre, daß sie nicht als beachtenswerter wirtschaftlicher Erfolg beurteilt werden könnten (EvBl. 1989/19), sofern nicht im Einzelfall die für einen Konkursgläubiger durch einen Prozeßerfolg erzielbare Befriedigungsverbesserung (absolut gesehen) so hoch ist, daß ungeachtet der geringen prozentuellen Quote von einem beachtenswerten wirtschaftlichen Erfolg gesprochen werden müßte. Die Frage, ob dem Konkursgläubiger die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar ist, ist bereits in der Frage nach einer wesentlichen oder in einem beachtlichen Umfang gegebenen Beteiligung am Prozeßerlös enthalten (Schumacher in Glosse zu JBl. 1988,120, OLG Wien 3 R 56/96v).Trotz Massearmut ist aber dem Masseverwalter nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können. Dazu vertritt die jüngere Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung, daß auch Gläubiger als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO in Frage kommen (WR 1992/550, EvBl. 1989/19, JBl. 1988,120, REDOK 12.580, EvBl. 1986/104, OLG Wien 3 R 56/96v und 3 R 115/96w u.a.m). Unstrittig ist, daß nicht alle Gläubiger zu berücksichtigen sind. Nur die vom Prozeßausgang wesentlich betroffenen Gläubiger bzw. die, denen ein beachtlicher Vorteil erwachsen könnte, können nach der zitierten Rechtsprechung zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst bei einem Erfolg im Prozeß nichts bekämen oder selbst bei einem Mißerfolg voll befriedigt würden (EvBl. 1986/104, REDOK 12.580, OLG Wien 3 R 56/96v). Sind die demnach zur Kostentragung verpflichteten Gläubiger dazu auch in der Lage, ist dem Masseverwalter die Verfahrenshilfe zu versagen, auch wenn die wirtschaftlich beteiligten Gläubiger sich tatsächlich weigern, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, daß Massegläubiger nicht als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO angesehen werden (OLG Wien 3 R 56/96v, 3 R 115/96w). Konkursgläubiger sind hingegen dann als wirtschaftlich Beteiligte und daher als potentiell vorschußpflichtig anzusehen, wenn ihnen aus einem Erfolg der konkreten Prozeßführung ein nicht unerheblicher bzw. ein beachtlicher Vorteil erwachsen würde (JBl. 1986,513, JBl. 1988,120, EvBl. 1989/19). Konkursgläubiger sind daher im allgemeinen dann nicht als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen, wenn die für sie erzielbare Quote derart gering wäre, daß sie nicht als beachtenswerter wirtschaftlicher Erfolg beurteilt werden könnten (EvBl. 1989/19), sofern nicht im Einzelfall die für einen Konkursgläubiger durch einen Prozeßerfolg erzielbare Befriedigungsverbesserung (absolut gesehen) so hoch ist, daß ungeachtet der geringen prozentuellen Quote von einem beachtenswerten wirtschaftlichen Erfolg gesprochen werden müßte. Die Frage, ob dem Konkursgläubiger die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar ist, ist bereits in der Frage nach einer wesentlichen oder in einem beachtlichen Umfang gegebenen Beteiligung am Prozeßerlös enthalten (Schumacher in Glosse zu JBl. 1988,120, OLG Wien 3 R 56/96v).

Das Erstgericht hat diese Grundsätze richtig angewendet. Bei Erfolg der Klage fließt der Konkursmasse ein Betrag von S 16,366.551,50 samt 4 % Zinsen seit 21.3.1995 zu. Dies entspricht einem Zuwachs des Befriedigungsfonds von rund 6 % der angemeldeten und rund 10 % der anerkannten Forderungen. Überträgt man beispielsweise diese Prozentsätze auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Hauptgläubiger von rund S 52,000.000,-- (A*****) und S 27,000.000,-- (B***** AG) ergibt sich ein realer Zuwachs von rund S 5,2 Mio. bzw. rund S 2,7 Mio. unter Berücksichtigung der anerkannten Forderungen. Selbst wenn die bestrittenen Forderungen ebenfalls zu Recht bestünden, würde dennoch ein Zuwachs von rund S 3,1 Mio. bzw. S 1,6 Mio eintreten. Da die Masseforderungen nur rund einen Betrag von S 300.000,-- umfassen, fallen sie nicht relevant quotenmindernd ins Gewicht. Unter Berücksichtigung der hier zu beurteilenden Beträge erscheint es dem Rekursgericht nicht angebracht, eine absolute Mindestquote für die Beurteilung eines beachtenswerten wirtschaftlichen Erfolges heranzuziehen. Die durch einen Prozeßerfolg erzielbare Befriedigungsverbesserung ist in absoluten Zahlen gesehen (auch in Relation zu den zu erwartenden Prozeßkosten) beachtlich hoch. Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck in JBl. 1994,700, die sich absolut an einer minimalen Befriedigungsquote orientiert, kann deshalb nicht beigetreten werden.

Aus der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.5.1996, 3 R 3/96z, kann nicht gewonnen werden. Zu beurteilen war, ob die Mutwilligkeit der Prozeßführung eines Masseverwalters allein deshalb gegeben ist, weil sich durch den Erfolg des Prozesses die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger nur geringfügig verbessern könnte.

Weiters ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht davon abhängig, ob im Hinblick auf ungewisse Prozeßchancen den wirtschaftlich Beteiligten eine Finanzierung des Prozesses zumutbar ist. Der Gedanke, wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des § 63 Abs.2 ZPO zur Finanzierung des Rechtsstreites nur bei eindeutig günstigen Prozeßaussichten heranzuziehen, ist dem österreichischen Verfahrensrecht völlig fremd und entbehrt auch jeder sachlichen Rechtfertigung (vgl. auch OLG Wien 3 R 56/96v). Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, nicht aber das Risiko des Prozeßerfolges aufgrund nicht eindeutiger Sach- und Rechtslage abzufangen.Weiters ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht davon abhängig, ob im Hinblick auf ungewisse Prozeßchancen den wirtschaftlich Beteiligten eine Finanzierung des Prozesses zumutbar ist. Der Gedanke, wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zur Finanzierung des Rechtsstreites nur bei eindeutig günstigen Prozeßaussichten heranzuziehen, ist dem österreichischen Verfahrensrecht völlig fremd und entbehrt auch jeder sachlichen Rechtfertigung vergleiche auch OLG Wien 3 R 56/96v). Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, nicht aber das Risiko des Prozeßerfolges aufgrund nicht eindeutiger Sach- und Rechtslage abzufangen.

Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs. 2 Z. 2 und 4 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:00300R00237.96M.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19970220_OLG0009_00300R00237_96M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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