RS OGH 2018/5/3 6R10/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §63 Abs2

Rechtssatz

1. Unterbleibt in einem Verfahrenshilfe-Antrag einer qualifiziert vertretenen Partei die gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses ganz bewusst, findet ein Verbesserungsverfahren nicht statt.

2. Keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000154

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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