Norm: ZPO §521ZPO §521a
Rechtssatz: Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §521a
Rechtssatz: Sowohl der Antrag nach §7 Abs.3 EO als auch ein Wiedereinsetzungsantrag sind grundsätzlich als prozessualer Rechtsanspruch anzusehen, weshalb das Rekursverfahren unter gewissen Voraussetzungen zweiseitig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurde bzw in Fällen der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §146ZPO §521a
Rechtssatz: Das Rekursverfahren infolge eines Wiedereinsetzungsantrags ist im Hinblick auf Art 6 EMRK jedenfalls dann zweiseitig, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, in die Rechtskraft einer (Sach-)Entscheidung einzugreifen. Entscheidungstexte 9 Ra 19/05p Entscheidungstext OLG Wien 14.03.2005 9 Ra 19/05p Europe... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §521a
Rechtssatz: Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aJN §31 IV
Rechtssatz: Das Delegierungsverfahren ist kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO. Entscheidungstexte 8 ObA 71/04f Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 71/04f 4 Ob 194/10y Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 194/10y Gegenteilig; Beisatz: Das Rekursverfahren nach § 521a ZPO idF der Z... mehr lesen...