RS OGH 2004/11/17 9Ob34/04x, 6Ob24/06g

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

MRG §33 Abs2
ZPO §521a

Rechtssatz

Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119600

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00034_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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