RS OGH 2005/4/4 10Ra173/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2005
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Norm

ZPO §521a
  1. ZPO § 521a heute
  2. ZPO § 521a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 521a gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 521a gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 521a gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 521a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Sowohl der Antrag nach §7 Abs.3 EO als auch ein Wiedereinsetzungsantrag sind grundsätzlich als prozessualer Rechtsanspruch anzusehen, weshalb das Rekursverfahren unter gewissen Voraussetzungen zweiseitig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurde bzw in Fällen der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.Sowohl der Antrag nach §7 Absatz 3, EO als auch ein Wiedereinsetzungsantrag sind grundsätzlich als prozessualer Rechtsanspruch anzusehen, weshalb das Rekursverfahren unter gewissen Voraussetzungen zweiseitig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurde bzw in Fällen der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000657

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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