Norm
ZPO §521Rechtssatz
Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind Paragraph 521, Absatz eins und Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120211Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_005