Norm: ZPO §507 Abs4ZPO §507aZPO §521aAußStrG 2005 §68 Abs1
Rechtssatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (so schon 6 Ob 24/05f, 1 Ob 362/97k). Entscheidungstexte 2 Ob 127/07a Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 127/07a 5 Ob 103/09x Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103... mehr lesen...
Norm: ZPO §521a
Rechtssatz: In der Rekursbeantwortung ist der Partei die Stellung eines eigenen, gegen die vom Gegner angefochtene Entscheidung gerichteten Rechtsmittelantrags verwehrt. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Entscheidungstexte 8 ObA 24/07y Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 24/07y 5 Ob 184/09h En... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aEO §7Abs3EMRK Art6ZustG §§17.21
Rechtssatz: Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Ein... mehr lesen...
Norm: ZPO §468ZPO §514 BZPO §521a
Rechtssatz: Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt we... mehr lesen...
Norm: ZPO §521a
Rechtssatz: Wenngleich in der ZPO eine § 52 Abs 1 AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521a
Rechtssatz: Das Rekursverfahren gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist einseitig. Entscheidungstexte 40 R 118/07k Entscheidungstext LG für ZRS Wien 25.05.2007 40 R 118/07k Schlagworte zweiseitig, Zweiseitigkeit, Rekursbeantwortung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00003:20... mehr lesen...