RS OGH 2007/6/14 2Ob110/07a, 2Ob186/07b, 9ObA168/08h, 9ObA14/09p, 3Ob97/09z, 1Ob176/11f, 1Ob63/12i,

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Norm

ZPO §468
ZPO §514 B
ZPO §521a

Rechtssatz

Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122282

Im RIS seit

14.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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