TE OGH 2017/9/26 4Ob160/17h

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co OG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 4. E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 6. EC***** GmbH, *****, vertreten durch Knoflach Kroker Tonini & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 8. P***** GmbH, *****, vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.705.862,52 EUR sA, über den Revisionsrekurs der achtbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2017, GZ 2 R 67/17w-26, womit die Rekursbeantwortung der achtbeklagten Partei zum Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. April 2017, GZ 69 Cg 62/16s-20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht unterbrach das von der Klägerin gegen mehrere Beklagte eingeleitete Verfahren bis zum rechtskräftigten Abschluss eines anderen Verfahrens und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien wieder fortgesetzt werde.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Klägerin nicht Folge und wies überdies (unter anderem) die Rekursbeantwortung der Achtbeklagten zurück. Hiezu sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Achtbeklagten ist nicht zulässig.

Die Achtbeklagte bekämpft die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung. Solche Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar (1 Ob 63/12i mwN; RIS-Justiz RS0113736 [T3]). Der Revisionsrekurs gegen den in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluss ist somit nicht absolut unzulässig; er ist aber mangels Beschwer zurückzuweisen.

Die Beschwer, also das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers, muss bei Einlangen des Rechtsmittels gegeben sein und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber andauern. Sie fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0002495). Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbsztweck. Die Beschwer aufgrund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann aber ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer (RIS-Justiz RS0122282). Da auch das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung zweiter Instanz nach ständiger Rechtsprechung die Beschwer als Voraussetzung für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0002396), ist der Revisionsrekurs der Achtbeklagten zurückzuweisen.

Textnummer

E119479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00160.17H.0926.000

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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