TE OGH 2011/9/1 1Ob176/11f

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Annemarie W*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Ing. Udo W*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juli 2011, GZ 54 R 60/11m-81, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2011, GZ 4 C 57/06g-75, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 2. 8. 2006 eingebrachten Eingabe begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Am 23. 7. 2010 wurde über das Vermögen des Antragsgegners der Konkurs eröffnet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. 9. 2010 wurde festgestellt, dass das Aufteilungsverfahren seit 23. 7. 2010 unterbrochen ist.

Am 9. 3. 2011 begehrte die Antragstellerin die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Antragsgegner sprachen sich in ihrer jeweiligen Stellungnahme gegen die Fortsetzung aus.

Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wies die Rekursbeantwortung des Antragsgegners zurück, sprach aus, dass die Kosten des Rekurses der Antragstellerin sowie der Rekursbeantwortung des Insolvenzverwalters weitere Verfahrenskosten seien, der Antragsgegner die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe, der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zu Punkt 3 des Spruchs (Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Antragsgegners) nicht zulässig sei. Die Ansicht der Antragstellerin, die ersten beiden Punkte ihres Aufteilungsantrags seien von der Insolvenz nicht betroffen und das Verfahren gegen den Antragsgegner sei in diesem Umfang jedenfalls fortzusetzen, sei unberechtigt. Ihre Behauptung, sie habe ihre Aufteilungsansprüche im Konkurs angemeldet und der Masseverwalter habe sie bestritten, sei aber zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.

Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies trifft hier nicht zu.

Das Aufteilungsverfahren befindet sich nach wie vor im Stadium der Unterbrechung. In diesem Stadium sind Rechtsmittel nur dann nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (3 Ob 85/06f mwN).

Ob der Rekurs der Antragstellerin demnach inhaltlich zu erledigen oder - wie der Revisionsrekurswerber erstmals meint - als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, ist aber nicht zu beantworten. Der nicht bekämpfbare Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist ja bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das gilt zwar nicht für die Zurückweisung der Rekursbeantwortung. Das Rekursgericht begründete diese damit, dass der Antragsgegner nach Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen und Bestellung eines Masseverwalters nicht mehr legitimiert sei, im eigenen Namen eine Rekursbeantwortung einzubringen. Dem Antragsgegner steht zwar in diesem Streit über seine selbständige Verfahrensfähigkeit die Einbringung eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses grundsätzlich zu (vgl RIS-Justiz RS0035423 [T9]), sein Rechtsmittel ist aber mangels Beschwer unzulässig. Seine Beschwer liegt, weil seine Rekursbeantwortung nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0122282; RS0117039 [T2]), nämlich nur noch darin, dass ein Zuspruch der Kosten für die Rekursbeantwortung ausgeschlossen ist. Inhaltlich wurde dagegen seinem Standpunkt zur Unteilbarkeit des Aufteilungsverfahrens und fortdauernden Unterbrechungswirkung ohnehin entsprochen. Da eine Beschwer durch die Kostenentscheidung nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0002396; 3 Ob 123/05t), ist sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00176.11F.0901.000

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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