TE OGH 2008/12/16 17Ob39/08x

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** KG, *****, vertreten durch Brunner, Kohlbacher, Stumvoll Advokatur GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei P***** KG *****, vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. September 2008, GZ 2 R 172/08y-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Juli 2008, GZ 7 Cg 65/08s-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin am 3. 10. 2008 zugestellt. Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (E. Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 13 mwN; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht4 Rz 525; RIS-Justiz RS0005731 [T4]). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (4 Ob 203/02k; 4 Ob 54/05b = ÖBl-LS 2005/249).

Der am 31. 10. 2008 mittels ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist daher verspätet.

Anmerkung

E8957717Ob39.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00039.08X.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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