Norm: EO §402 Abs1 CZPO §521a
Rechtssatz: Auch im Verfahren zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Entscheidungstexte 8 Ob 213/00g Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 213/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114116 ... mehr lesen...
Norm: §55 ZPO, §521a ZPO
Rechtssatz: Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist auch im Besitzstörungsverfahren das Rekursverfahren einseitig. Der Begriff "Endbeschluss" im Sinn des § 521a Abs 1 Z 1 ZPO ist auf die das Besitzstörungsbegehren meritorisch erledigende Sachentscheidung teleologisch zu reduzieren. Der Rekurs gegen einen Endbeschluss, in dem nur mehr über das auf Kosten eingeschränkte Begehren entschieden wird, ist da... mehr lesen...
Norm: ZPO §423ZPO §430ZPO §521aEGV Maastricht Art177 Abs3
Rechtssatz: Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Rev... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs4ZPO §521a
Rechtssatz: Wird der Beschluß, mit dem ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt wurde, nur mit Rekurs bekämpft, beträgt die Rekursfrist vier Wochen. Entscheidungstexte 3 Ob 345/97z Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 345/97z 3 Ob 312/98y Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 312/9... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §521a
Rechtssatz: Wird vom Berufungsgericht das Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, ist der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dieses Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig. Entscheidungstexte 7 Ob 2332/96h Entscheidungste... mehr lesen...