RS OGH 2007/9/27 7Ra73/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

ZPO §521a
EO §7Abs3
EMRK Art6
ZustG §§17.21

Rechtssatz

Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Einführung einer generellen Zweiseitigkeit des Rekurses (prozessökonomische Gründe). Zum Zustellnachweis als öffentliche Urkunde und zum Gegenbeweis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000395

Dokumentnummer

JJR_20070927_OLG0009_0070RA00073_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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