Norm: ZPO §499 Abs2ZPO §519 Abs1 Z2 H
Rechtssatz: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgerich... mehr lesen...
Norm: ZPO §499 Abs2ZPO §519 Abs1 Z2 H
Rechtssatz: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgerich... mehr lesen...
Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §519 Abs2 F
Rechtssatz: Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt. Entscheidungstexte 4 Ob 42/04m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 42/04m Veröff: SZ 2004/36 1 Ob 9/05p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §519 Abs2 F
Rechtssatz: Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt. Entscheidungstexte 4 Ob 42/04m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 42/04m Veröff: SZ 2004/36 1 Ob 9/05p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z2 H
Rechtssatz: Durch die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen einen solchen Beschluss können dann auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden. Entscheidungstexte 5 Ob 294/03a Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 294/03a... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z2 H
Rechtssatz: Durch die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen einen solchen Beschluss können dann auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden. Entscheidungstexte 5 Ob 294/03a Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 294/03a... mehr lesen...