Norm: ZPO §501 Abs1ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlun... mehr lesen...
Norm: ZPO §501 Abs1ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlun... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien ist die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 259/02f Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 259/02f 10 Ob 8/05g Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 8/05g Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien ist die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 259/02f Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 259/02f 10 Ob 8/05g Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 8/05g Auch ... mehr lesen...