Norm: AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIBZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 AZPO §528 L
Rechtssatz: Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinsta... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIBZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 AZPO §528 L
Rechtssatz: Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinsta... mehr lesen...