Norm: ZPO §84 Abs1 IZPO §393 Abs1ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §519 Abs2 F
Rechtssatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebu... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs1 IZPO §393 Abs1ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §519 Abs2 F
Rechtssatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebu... mehr lesen...