RS OGH 2005/2/22 1Ob9/05p, 1Ob2/05h, 1Ob114/08h, 4Ob89/10g, 2Ob91/10m, 7Ob169/14z, 7Ob153/14x, 6Ob20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Norm

ZPO §84 Abs1 I
ZPO §393 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §519 Abs2 F

Rechtssatz

Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/05p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 9/05p
    Veröff: SZ 2005/22
  • 1 Ob 2/05h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 2/05h
    Auch; Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T1)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    Auch; nur: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T2)
    Beis wie T1
  • 4 Ob 89/10g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 89/10g
    Vgl; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T3)
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Auch
  • 7 Ob 169/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
    Auch
  • 7 Ob 153/14x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 153/14x
    Auch
  • 6 Ob 205/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO. (T4)
  • 10 Ob 2/18v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 2/18v
    Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5)
  • 10 Ob 77/18y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 77/18y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119825

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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