Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1
Rechtssatz: Der Beschlusss des Berufungsgerichtes, die vorgelegten Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil dem als "Berufung" behandelten Schriftsatz die Rechtsmitteleigenschaft fehle und er in Wahrheit (nur) als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzusehen sei, ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 6 Ob 26/02w Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob ... mehr lesen...