RS OGH 2002/2/21 6Ob26/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

ZPO §519 Abs1

Rechtssatz

Der Beschlusss des Berufungsgerichtes, die vorgelegten Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil dem als "Berufung" behandelten Schriftsatz die Rechtsmitteleigenschaft fehle und er in Wahrheit (nur) als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzusehen sei, ist unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116187

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0060OB00026_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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