Norm: ZPO §261 Abs3ZPO §519 Abs1 GZPO §519 Abs1 H
Rechtssatz: Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 221/07m Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 221/07m Bem: Gegenteilig zu RS00... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 221/07m Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 221/07m Bem: Gegenteilig zu RS00... mehr lesen...