Norm
ZPO §501 Abs1Rechtssatz
Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlung (und Nichterledigung) dieser Berufungsgründe einer Zurückweisung des Rechtsmittels (samt Rekursmöglichkeit ohne Streitwertgrenzenabhängigkeit) nicht gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117405Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0070OB00020_03X0000_001