RS OGH 2003/2/26 7Ob20/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §501 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z1 G

Rechtssatz

Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlung (und Nichterledigung) dieser Berufungsgründe einer Zurückweisung des Rechtsmittels (samt Rekursmöglichkeit ohne Streitwertgrenzenabhängigkeit) nicht gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117405

Dokumentnummer

JJR_20030226_OGH0002_0070OB00020_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten