RS OGH 2004/3/16 4Ob42/04m, 1Ob9/05p, 1Ob2/05h, 1Ob159/06y, 3Ob209/07t, 1Ob114/08h, 4Ob89/10g, 2Ob91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §393 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §519 Abs2 F

Rechtssatz

Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/04m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 42/04m
    Veröff: SZ 2004/36
  • 1 Ob 9/05p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 9/05p
    Vgl; Beisatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T1); Veröff: SZ 2005/22
  • 1 Ob 2/05h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 2/05h
    Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T2)
  • 1 Ob 159/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 159/06y
    Veröff: SZ 2006/151
  • 3 Ob 209/07t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 209/07t
    Auch; Beis wie T2 nur: Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T3)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 89/10g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 89/10g
    Auch; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T4)
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Auch
  • 7 Ob 169/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
  • 7 Ob 153/14x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 153/14x
  • 10 Ob 2/18v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 2/18v
    Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5)
  • 10 Ob 77/18y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 77/18y
    Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118745

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten