RS OGH 2023/3/29 1Ob204/03m; 3Ob90/11y; 5Ob48/20z; 3Ob48/20k; 9Ob113/22s; 8Ob2/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • RS0119442">1 Ob 204/03m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
    Veröff: SZ 2004/117
  • RS0119442">3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1)
  • RS0119442">5 Ob 48/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 48/20z
    nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2)
  • RS0119442">3 Ob 48/20k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 48/20k
    Vgl; nur T2
  • RS0119442">9 Ob 113/22s
    Entscheidungstext OGH 16.02.2023 9 Ob 113/22s
    Vgl; nur T1; nur T2
  • RS0119442">8 Ob 2/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
    vgl aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog § 511 ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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