Norm: ZPO §411 idF WGN 1989 D ZPO §502 idF WGN 1989 Df ZPO §502 Abs2 idF WGN 1989 K ZPO § 411 heute ZPO § 411 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626). Der im Aufteilungsverfahren anzuwendende Grundsatz der Billigkeit gebiete... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, womit die außer Streit gestellte Klagsforderung von zuletzt (Klagseinschränkung ON 24 AS 121) 42.686,06 S als zu Recht, die von der beklagten Partei aus der Garantieerklärung vom 8.Feber 1993 abgeleitete, der Höhe nach nicht bezifferte, den Klagsbetrag übersteigende und zur Aufrechnung bis zum Klagsbetrag eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden und die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsb... mehr lesen...
Begründung: Der Vater, den sonst keine weiteren Sorgepflichten treffen und der im Zeitraum vom 1.Jänner bis 30.Juni 1996 als Kraftfahrer inklusive Zulagen und Sonderzahlungen im Durchschnitt monatlich 20.637 S netto verdiente, ist zufolge des Unterhaltserhöhungsbeschlusses vom 23.Dezember 1994 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je 2.580 S für seine beiden 1981 und 1984 geborenen, in der Obsorge deren Mutter befindlichen Töchter verpflichtet. Er bewohnt sein noch nicht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Art 54 Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Art 54 Rz 2ff mwN; Mayr, Ab wann ist das Lugano-Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381 [382] mwN). Diese Frage ist im Überei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte (Reischauer in Rummel, Rz 8 zu § 1295 ABGB mwN). Welche das sind, ist von Fall zu Fall im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (SZ 57/173 ua). Die Frage, wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrages geht, berührt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 54/108; ÖBA 1992, 410/385... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als einzige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angeführte Auslegung des Begriffs "schlüsselfertig" in den Vertragsbeziehungen der Streitteile ist typischerweise eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall, abhängig von den besonderen Umständen und ohne darüber hinausgehende Bedeutung. Dieser in Vertragsurkunden der Bauerrichtungsbranche typi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als einzige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angeführte Auslegung des Begriffs "schlüsselfertig" in den Vertragsbeziehungen der Streitteile ist typischerweise eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall, abhängig von den besonderen Umständen und ohne darüber hinausgehende Bedeutung. Dieser in Vertragsurkunden der Bauerrichtungsbranche typi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Daß die mit Belästigungen der Hausbewohner verbundene Ausübung der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage den Ausschließungsgrund des § 22 Abs 1 Z 2 WEG verwirklichen kann, wurde bereits judiziert (MietSlg 34.556; vgl auch die zum vergleichbaren Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 3 MG bzw § 30 Abs 2 Z 3 MRG ergangenem Entscheidungen MietSlg 17.388; MietSlg 19.294; MietSlg 35.538; MietSlg 36.390 und EvBl 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1) Zur Revision gegen die Entscheidung über S 34.500,-- sA Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung; maßgebend ist die Höhe des j... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (ÖBA 1989, 537 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses und von den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB nicht abgewichen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für die Zugabe begriffswesentlich, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel ist (SZ 62/10 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens, ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II uva). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, daß Gewinnspi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtschutz genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig, verstößt aber dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehört es zum Wesen der Zugabe, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen; sie muß also Werbe- oder Lockmittel sein (SZ 62/110 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung; ÖBl 1997, 29 - Vorhangnähen gratis uva). Aus diesem Grund hat der Ober... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In seiner außerordentlichen Revision rügt der Kläger in erster Linie, daß die Vorinstanzen zu Unrecht seinen Anspruch ausschließlich nach § 1319a ABGB geprüft haben. Er habe seinen Anspruch aber keinesfalls ausschließlich auf die Wegerhaltung gestützt, weshalb als Haftungsgrundlage auch § 1319 ABGB herangezogen werden müßte, weil kein Zweifel daran bestehe, daß die beklagte Gemeinde "Besitzer" der Kanalanlage und des eing... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10 ABGB §863 CI ZPO §502 HI2 ZPO §502 Abs1 HIII5 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gülti... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der in SZ 57/8 veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes ist es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß ein vertragliches Zessionsverbot auch gegen Dritte unabhängig von deren Kenntnis über das Zessionsverbot wirksam ist. Diese von einem Teil der Lehre bekämpfte Ansicht (vgl die Darstellung in SZ 54/110; jüngst Hofmann in ÖBA 1996, 919) bekämpft die Revisionswerber... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom unehelichen Vater des - durch seinen Unterhaltssachwalter vertretenen - Minderjährigen zu leistenden monatlichen Unterhalt antragsgemäß ab 1.April 1996 von 2.700 S auf 3.400 S. Bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage von insgesamt 30.648 S rechnete das Erstgericht dem durchschnittlichen monatlichen Nettobezug aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Vaters von 20.703 S dessen Einkommen aus der Vermietung von Privatzimmern als S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auslegung sowohl des Pachtvertrages zwischen Anna B***** und der Klägerin vom 27.12.1985 als auch des Vertrages zwischen Anna B***** und der Klägerin einerseits mit der Beklagten andererseits vom 31.7.1989 durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob aber auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht auf Grund übereinstimmenden Parteivorbringens und unbekämpft gebliebener Feststellungen des Erstgerichtes angenommenen Sachverhaltes bestehen gegen die in der Revision bekämpfte Vertragsauslegung keine Bedenken; sie steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 17.September 1990 gemäß § 55 a EheG geschieden. In dem am selben Tag abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich regelten die Streitteile ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen dahin, daß der Beklagte der Klägerin einen Unterhaltsbetrag von 8.000 S monatlich und überdies die „Kosten der freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung“ zu bezahlen hat. Außerdem vereinbarten die Streitteile ausdrücklich, daß „ein Hinzutreten weite... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der am 10.Dezember 1985 geborenen Daniela und am 10. Dezember 1990 geborenen Nadine ist geschieden. Die Obsorge kommt der wiederverheirateten Mutter zu. Der am 15.Oktober 1965 geborene Vater der Minderjährigen - der keine weiteren Sorgepflichten hat und kein Vermögen besitzt - erlitt bei einem Verkehrsunfall am 2.Mai 1993 (im folgenden nur Unfall) Verletzungen am linken Kniegelenk bei schon bestehenden Vorschädigungen an beiden Kniegelenken. Insg... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der I*****gesellschaft mbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) wurde am 31.März 1993 der Ausgleich und am 11. August 1994 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der beklagte Rechtsanwalt, ein Schulkollege des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin (im folgenden nur Geschäftsführer), vertrat mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters die Gemeinschuldnerin im Ausgleichsverfahren und deren Geschäftsf... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §5 Abs2 AußStrG §9 A2 AußStrG §9 C1 AußStrG §9 Q AußStrG §14 A1 AußStrG §14 A5 ABGB §276 Ie ABGB §276 IIa ZPO §116 I ZPO §116 IV ZPO §116 V ZPO §460 ZPO §502 A ZPO §514 D ZPO §528 A AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 9 heute ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 E ZPO §502 HIII9 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §949 ZPO §502 HIII5 ABGB § 949 heute ABGB § 949 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Nicole Yasmin A***** entstammt der Ehe der türkischen Staatsbürger Yildiz A***** und Mehmet Ali A*****, zwischen denen in der Türkei ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Schon vor der Geburt des Kindes erklärte die Mutter vor dem Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, daß sie das Kind zur Adoption freigebe. Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12.5.1995 wurde den Eltern gemäß § 176 ABGB vorläufig die Obsorge über die Minde... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an seine im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden. Geht es von dieser dennoch ab, ist dies dann ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichts als unrichtig, die zweite dagegen als richtig erachtet (SZ 55/95; 6 Ob 613/90; 4 Ob 514/96; 1 Ob 2065/96z). Tatsächlich besteht allerdings der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte vom Beklagten 122.230,19 S sA mit folgendem Vorbringen: 1) Sie habe auftragsgemäß Obst und Gemüse geliefert und zu vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Der Beklagte schulde ihr für die Rechnungen vom 18.Juni bis 23.Juli 1993 insgesamt 73.202,14 S und habe diese Forderung - hievon 33.480,59 S schriftlich - anerkannt (ON 1, 3). 2) Der Beklagte habe für Rechnungsforderungen (aus Lieferungen der klagenden Partei) von insgesamt 49.028,05 S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen, die Beklagte ist Frachtführer. Die Streitteile stehen seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung. Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Transportleistungen, für die aus Rechnungen vom März und April 1992 noch S 280.905,20 aushaften. Keine der Forderungen, die der Klägerin aus der Durchführung der Transportaufträge erwachsen sind, übersteigt S 50.000,--. Am 24.1.1992 erteilte die Beklagte der Klägerin den... mehr lesen...