Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Griß, Dr.Pimmer und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Ltd.Sti., ***** vertreten durch Dr.Heinz Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Zamponi, Weixelbaum & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen S 820.001,85 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 3 R 216/96x-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (ÖBA 1989, 537 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses und von den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB nicht abgewichen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist; davon kann hier keine Rede sein.Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (ÖBA 1989, 537 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses und von den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 914, ABGB nicht abgewichen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist; davon kann hier keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00053.97S.0225.000Dokumentnummer
JJT_19970225_OGH0002_0040OB00053_97S0000_000