Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH ***** vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH, *****, 2. 1***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Kahrer und Dr.Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen S 100.000,--, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7.Jänner 1997, GZ 3 R 261/96i-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtschutz genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig, verstößt aber dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt).Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtschutz genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig, verstößt aber dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Die Beklagten haben die Rohrpostbüchse der Klägerin bewußt nachgeahmt; eine andere Gestaltung des Verschlußmechanismus wäre möglich und den Beklagten auch zumutbar gewesen. Daß auch professionelle Anwender die Erzeugnisse der Streitteile miteinander verwechseln können, ergibt sich schon daraus, daß einzelne Teile der beiden Produkte ohne Beeinträchtigung der Funktion gegeneinander ausgetauscht werden können, die Rohrpostbüchsen daher miteinander kompatibel sind. Die - geringfügigen - Unterschiede fallen nur bei genauerer Betrachtung auf.
Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung:
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 102/88 waren Steigbügel, deren wettbewerbliche Eigenart nur gering war; schon geringe Abweichungen konnten die Gefahr von Verwechslungen beseitigen. In dem der Entscheidung 4 Ob 110, 111/89 zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nicht bescheinigt, daß technisch und wirtschaftlich vertretbare Ausweichmöglichkeiten für einen antriebslosen Unterwagen bestanden. Dem den Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 127/92 bildenden Lattenrost fehlte die wettbewerbliche Eigenart. Mit der Entscheidung 4 Ob 1053/95 wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen; in der angefochtenen Entscheidung waren sowohl die bewußte Nachahmung als auch die Zumutbarkeit andersartiger Gestaltung des Beschriftungssystems bejaht worden. Der Frage, ob die vorhandenen Unterschiede ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, wurde keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zuerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00043.97W.0211.000Dokumentnummer
JJT_19970211_OGH0002_0040OB00043_97W0000_000